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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.01.1972 - 15 U 163/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,5644
OLG Frankfurt, 06.01.1972 - 15 U 163/71 (https://dejure.org/1972,5644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.01.1972 - 15 U 163/71 (https://dejure.org/1972,5644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Januar 1972 - 15 U 163/71 (https://dejure.org/1972,5644)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 827
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Nürnberg, 27.06.1972 - 7 U 200/71
    Weitere Urteile aus dieser Zeit zur Frage der Abrechnung als unechter Totalschaden: OLG Bamberg (Urteil - 5 U 126/71 - 21.12.1971, in NJW 1972, 828 ): unzumutbare Reparatur und Weiterbenutzung eines in wichtigen Teilen beschädigten Pkw, der mit 1.748 km Laufleistung nicht sehr weit über der für die Neuwagenbasis-Abrechnung gängigen 1.000 km-Grenze (dazu Abschnitt A-3) lag; ähnlich OLG Stuttgart (Urteil - 2 U 82/74 - 8.11.1974, in VersR 1976, 73 ) für den Fall eines 1.790 km gelaufenen Fahrzeugs; OLG Frankfurt/M. (Urteil - 15 U 163/71 - 6.1.1972, in VersR 1973, 827), das näher auf die Zumutbarkeitsgesichtspunkte - Schäden und fortbestehende Risiken, beurteilt nach "kraftfahrtechnischer Würdigung und Bedürfnissen des Geschädigten« unter Ausklammerung von "Prestige-Gesichtspunkten« - eingeht und im Streitfall zu Lasten des Geschädigten entscheidet (2.260,- DM Reparaturkosten, 3.673 km Laufleistung, 9.326,- DM Neupreis); zur Abgrenzung vgl. auch den 18. Senat dieses Gerichts (Urteil - 18 U 197/71 - 5.6.1972, in VersR 1972, 1146): Reparaturkostenbasis bei 5.958 km Laufleistung; schließlich OLG München (Urteil - 10 U 1539/73 - 23.8.1973, in VersR 1974, 65 ): zumutbare Reparatur eines 3.184 km gelaufenen Pkw mit behebbaren Blechschäden und einem Reparaturaufwand von knapp einem Fünftel des Zeitwertes.
  • OLG Frankfurt, 08.05.1979 - 22 U 39/78
    Während ein Teil der OLG ziemlich schematisch für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis eine Obergrenze bei 1000 km Fahrleistung zieht und Autos mit einer höheren Betriebsleistung nicht mehr als neuwertig ansieht (vgl. OLG Köln VersR 1975, 933 und OLG Nürnberg VersR 1975, 960), stellen andere (vgl. KG VersR 1976, 861 = NJW 76, 429 und OLG Frankfurt VersR 1973, 827) auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch auf ein Verhältnis zwischen Laufleistung und Schwere des Schadens ab.
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