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| OLG Köln, 18.05.1976 - 3 U 156/75 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1977, 276
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 14.06.1973 - 19 Z - 1/73
Auszug aus OLG Köln, 18.05.1976 - 3 U 156/75
Wassermeyer (VersR 1964, 452; 1974, 991) mißt dem Schubverband die Eigenschaften eines einheitlichen Schiffs zu und behandelt ihn auch als solches.Sie wird außerdem von der Berufungskammer der Zentralkommission vertreten (VersR 1974, 991).
- BGH, 18.04.2012 - IV ZR 283/11
Flusskaskoversicherung: Anwendbarkeit der Schwesterschiffsklausel bei Führung der …
Rn. 19 (1) Zwar werden Schub- oder Koppelungsverbände in gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Verkehrs auf Wasserstraßen, etwa in § 3.01 Nr. 3 a Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, als nautische Einheit betrachtet (vgl. RhSchOG Köln VersR 1977, 276). - OLG Köln, 03.04.1979 - 3 U 142/78 ... Zur Haftung des Leichtereigners für ein Besatzungsverschulden hat der erkennende Senat bereits Stellung genommen (Urteil vom 22.10.1976 - 3 U 56/76 - VersR 1977, 276, 277).
Der Klägerin kann attestiert werden, daß sie mit anzuerkennender letzter Konsequenz eine sich anbahnende Rechtsprechung, u. a. in den Urteilen der Berufungskammer der Rheinzentralkommission vom 14.6.1973 (…s. ZfBuW 1974, S. 275 ff.) und des Rheinschiffahrtsobergerichts vom 18.5.1976 - 3 U 156/75 - (…s. ZfBuW 1976, S. 363), zu ihren Gunsten benutzt.
- BGH, 19.12.1977 - II ZR 148/76
Haftung bei Schubverband
Insoweit kann auf die bereits in ZfBuW 1976, S. 363, erfolgte auszugsweise Veröffentlichung des Urteils des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 18.5.1976 - 3 U 156/75 verwiesen werden. - OLG Köln, 15.03.1983 - 3 U 153/82 Wie der Bundesgerichtshof in seiner für die Haftung im Schubverband grundlegenden Entscheidung VersR 1978, 226 f. ausgeführt und wie auch der Senat in seiner Entscheidung VersR 1977, 276 f. dargelegt hat, stellt die Reise des Leichters gerade einen besonders gefährlichen Teil des Schiffsbetriebs dar: Für diesen wesentlichen und typischen Teilbereich trägt der Eigner der Leichter die Haftung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 3 BSchG, sofern er auch Eigner des Schubbootes ist; dann läßt er diese eigene Aufgabe eben auch durch seine eigene Besatzung ausführen.
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