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| BGH, 13.01.1978 - I ZR 63/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Haftung für den Verlust von Frachtstücken - Haftung eines Sammelladungsspediteurs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 1160
- MDR 1978, 731
- VersR 1978, 318
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.03.1972 - I ZR 55/70
Ersatz eines Transportschadens - Haftung für Verschulden Dritter aus …
Auszug aus BGH, 13.01.1978 - I ZR 63/76
Die Revision meint, dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1972 - I ZR 55/70 (LM HGB § 413 Nr. 4 = NJW 1972, 866 = VersR 1972, 431) entnehmen zu können, daß der Sammelladungsspediteur (§ 413 Abs. 2 HGB) für Schäden, die durch den gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes entstehen, wie ein Frachtführer nach den Vorschriften der KVO bzw. CMR zu haften habe, gleich ob der Schaden bei der Fahrt zum Lager des Spediteurs, im Lager des Spediteurs oder anschließend während der Beförderung im Sammeltransport eingetreten sei.
- BGH, 09.03.1989 - I ZR 138/87
Bewirken der Versendung durch den Spediteur aufgrund eines für seine Rechnung …
Für eine Haftung nach dieser Vorschrift ist erforderlich, daß der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern anderer Versender - aufgrund eines für seine Rechnung geschlossenen Frachtvertrages - bewirkt hat (vgl. Senatsurteile vom 13.1.1978 - I ZR 63/76, VersR 1978, 318, 319 und vom 27.11.1981 - I ZR 167/79, VersR 1982, 339). - BGH, 27.11.1981 - I ZR 167/79
Versendung des Gutes aufgrund eines über eine Sammelladung geschlossenen …
Der Senat hat aber in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1978 (I ZR 63/76, NJW 78, 1160 = VersR 78, 318) ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 413 Abs. 2 HGB erst erfüllt seien, wenn der Spediteur die Versendung - aufgrund eines für seine Rechnung geschlossenen Frachtvertrages - bewirkt habe; an diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Ware zum Zeitpunkt des Diebstahls noch im Besitz und Gewahrsam der Firma T., die Versendung über eine Sammelladung stand noch aus; die Rechte und Pflichten des KVO-Frachtführers entstehen erst mit der Übernahme des Gutes zur Beförderung durch den Sammelgutfrachtführer; bis dahin behielt die Firma T. ihre Stellung als Spediteur; daran ändert nichts die Anweisung der Firma Z. F. AG an die Firma T., das ihr zugeleitete Gut per Lastkraftwagen im Sammelladungsverkehr unter Abrechnung zum Beiladersatz nach München an die Firma S. zum Versand zu bringen. - OLG Hamburg, 23.06.1983 - 6 U 235/82
Unterwerfen der Verrichtungen eines Speditionsunternehmens nach den Allgemeinen …
Wie der Bundesgerichtshof (in NJW 1978, S. 1160) schon vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 KVO neuer Fassung entschieden hat, liegt ein Fall der Sammelladungsspedition im Sinne des § 413 Abs. 2 HGB noch nicht vor, wenn der Spediteur die Versendung des Gutes noch nicht bewirkt hat, sondern sich der Verlust des Gutes bereits zuvor auf dem Lager des Spediteurs ereignet.
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