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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,7214
BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78 (https://dejure.org/1978,7214)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1978 - VI ZB 13/78 (https://dejure.org/1978,7214)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1978 - VI ZB 13/78 (https://dejure.org/1978,7214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriterium der "äußersten Sorgfalt" bei der Überprüfung des Verschuldens einer Fristversäumnis - Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Überprüfung eines Fristablaufes durch den Rechtsanwalt, trotz Übertragung an eine Bürokraft - Schuldhaftes Handeln eines Rechtsanwalts ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 282
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 198/74

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil - …

    Auszug aus BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78
    Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZB 23/75

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wegen eines unabwendbaren Zufalls …

    Auszug aus BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78
    Nach altem Recht, das die Einhaltung "äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit" verlangte, entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß der zweitinstanzliche Anwalt ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung und Kontrolle der gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft zu überlassen, verpflichtet war, den Fristablauf stets dann eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt war (s. Senatsbeschlüsse vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 = VersR 1977, 255 und v. 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 = VersR 1976, 962 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.11.1976 - VI ZB 7/76

    Eigenverantwortliche Nachprüfung des Fristablaufs - Fristgebundene Prozeßhandlung

    Auszug aus BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78
    Nach altem Recht, das die Einhaltung "äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit" verlangte, entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß der zweitinstanzliche Anwalt ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung und Kontrolle der gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft zu überlassen, verpflichtet war, den Fristablauf stets dann eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt war (s. Senatsbeschlüsse vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 = VersR 1977, 255 und v. 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 = VersR 1976, 962 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist - …

    Auszug aus BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78
    Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78).
  • BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75

    Prozeßbevollmächtigter - Sorgfalt - Bürovorsteherin - Fristen

    Auszug aus BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78
    Dies hat der Bundesgerichtshof u.a. in seinem noch zu § 233 ZPO a.F. ergangenen Beschluß vom 19. Dezember 1975 (III ZB 5/75 - LM ZPO § 233 Fc Nr. 39) ausgesprochen; das muß indes auch gelten, nachdem nunmehr die Wiedereinsetzung nur bei Verschulden des Prozeßbevollmächtigten versagt werden darf.
  • BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur selbstständigen Überprüfung der Einhaltung der …

    Auszug aus BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78
    Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78).
  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 241/77

    Organisationsverschulden - Rechtsanwalt - Versäumung einer Frist - …

    Auszug aus BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78
    Der Senat hat die Beantwortung der Frage, ob nach neuem Recht ein Rechtsanwalt, der eine fristwahrende Zustellung annimmt und bescheinigt, schuldhaft handelt, wenn er sich dabei nicht davon überzeugt, ob die dazugehörenden Urkunden dem Empfangsbekenntnis tatsächlich beilagen, bisher offengelassen (s. Beschl. v. 28. Februar 1978 - VI ZR 241/77 = VersR 1978, 627 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZB 6/83

    Verfahren - Rechtsmittelfrist - Anwalt - Büroangestellte - Akten - Büroversehen - …

    Diese Pflicht des Anwalts besteht aber grundsätzlich nur dann, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden (stRspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZB 13/78 - VersR 1979, 282, 283, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.10.1980 - 4 B 165.80

    Anforderungen an die Darlegung bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - …

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt seinem Büropersonal nur "gängige" Fristen zur selbständigen Berechnung überlassen (vgl. BGH in NJW 1965, 1021 und in VersR 1979, 282).
  • LG Würzburg, 21.08.1991 - 14 O 2300/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ; Einspruch gegen ein …

    Der Anwalt muß sich vom Beiliegen der zugestellten Urkunden überzeugen (BGH VersR 79, 282).
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