Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 01.12.1977 - 16 U 33/77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsberaterhaftung.de (Leitsatz)
Verjährung
Papierfundstellen
- VersR 1979, 775
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 283/80
Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung des …
Es ist anerkannt, daß eine etwaige Belehrungsbedürftigkeit dann entfällt, wenn der Auftraggeber inzwischen und noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gerade wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (BGH Urteil vom 23. März 1971 - VI ZR 177/69 unter IV - WM 1971, 802, 805 für die Haftung des Notars; OLG Celle VersR 1978, 1119 ff und OLG Frankfurt VersR 1979, 775, 776 mit Anmerkung Evers für die Haftung des Anwalts). - BGH, 08.05.1984 - VI ZR 156/82
Verjährung des "sekundären" Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt
Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, daß nach der bisherigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung - abweichend von dem vorerwähnten Grundsatz - eine etwaige Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten und damit auch eine Belehrungspflicht des Rechtsanwalts dann entfällt, wenn der Mandant inzwischen wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (…vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1982 - IV a ZR 283/80 - VersR 1982, 397, 398; OLG Celle, VersR 1978, 1119; OLG Frankfurt, VersR 1979, 775, 776). - OLG Köln, 19.09.1988 - 8 U 13/88
Steuerberatung; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
In Anknüpfung an eine ständige Rechtsprechung, nach der die Belehrungspflicht des Anwalts bzw. Steuerberaters und damit auch der gegen ihn gerichtete Sekundäranspruch dann entfällt, wenn der Mandant inzwischen wegen der Regreßfrage durch einen anderen Anwalt oder Steuerberater beraten wird (vgl. BGH NJW 1982, 1288 f.; BGH NJW 1985, 1151 f.; OLG Frankfurt VersR 1979, 775 f.), hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem o. a. Urteil (NJW 1984, 2204 ) ausgesprochen, die Belehrungspflicht könne auch dann entfallen, wenn der Mandant auf anderem Wege Kenntnis von einem Fehler des Anwalts und einem ihm aufgrund dieses Anwaltsfehlers entstehenden Schaden erhalte. - OLG Hamburg, 12.04.1989 - 8 U 231/88 Er muß sich vielmehr vergewissern, ob der Mandant richtig informiert ist; die Voraussetzungen der Belehrungspflicht wären sonst zu unbestimmt, die Rechtsstellung des Auftraggebers wäre zu unsicher (…vgl. BGH Urt. vom 18. Sept. 1987, 326 (327)) Erteilt der Auftraggeber jedoch einem anderen Berater einen Auftrag zur Nachbearbeitung einer Steuersache, so kann der frühere darauf vertrauen, er werde dort eingehend belehrt (vgl. OLG Frankfurt Urt. vom 1. Dez. 1977 VersR 1979, 775 (776)).
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