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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.12.1979 - 18 U 133/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,9636
OLG Düsseldorf, 13.12.1979 - 18 U 133/79 (https://dejure.org/1979,9636)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.1979 - 18 U 133/79 (https://dejure.org/1979,9636)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Dezember 1979 - 18 U 133/79 (https://dejure.org/1979,9636)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 286
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 127/78

    Schadensersatzanspruch des Empfängers aus dem Beförderungsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.1979 - 18 U 133/79
    Zwar stehen der Kl. als Urabsenderin einer Partie tiefgefrorener Bohnen gegen die beklagte Frachtführerin nach Abtretung der Rechte der Streithelferin, die als Empfängerin die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung der transportierten Güter im eigenen Namen gegen den Frachtführer in entsprechender Anwendung von Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR geltend machen darf (vgl. BGH VersR 1979, 1105 - NJW 79, 2472), frachtvertragliche Schadenersatzansprüche grundsätzlich zu.
  • OLG Saarbrücken, 23.08.1985 - 4 U 118/83

    Transportrechtliche Ausgestaltung der Haftung von Frachtführer und …

    Die Haftung des Frachtführers gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR entfällt, wenn dieser die Verladung nicht übernommen und nicht ausgeführt hat und wenn der Schaden infolge einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist (BGH VersR 1979/417); in diesen Fällen trifft den Frachtführer auch keine Haftung für eine betriebssichere Verladung des Gutes: auch eine solche Haftung wird durch die von Art. 17 KVO abweichende Regelung in Art. 17 CMR ausgeschlossen (BGH VersR 1979/417: OLG Stuttgart VersR 1930/979, das die Auffassung vertritt, für die Betriebssicherheit hafte der CMR -Frachtführer nur nach dem öffentlichen Verkehrsrecht, also nicht dem Vertragspartner;… so auch Muth/Glöckner, Art. 17 CMR Rdnr. 30; anderer Auffassung OLG Düsseldorf VersR 1980/286 in Kenntnis der Entscheidung des BGH in VersR 1979/417), Beruht das Schadensereignis auf einer durch die Verladung begründeten Gefahr, so haftet der Frachtführer lediglich dann, wenn er sich zur ordnungsgemäßen Verladung verpflichtet hat und die Verladung auch durchgeführt oder veranlaßt hat (OLG Düsseldorf VersR 1980/286) oder wenn er tatsächlich verladen, gestaut oder sonst das Gut behandelt hat, die Ladetätigkeit also selbst übernommen hat (…Helm in Großkomm, zum HGB, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rdnr. 16;… Muth/Glöckner, Art. 17 CMR Rdnr. 23) oder wenn er bei der Ladetätigkeit mitgewirkt hat (OLG Düsseldorf VersR 1980/286); nur in diesen Fällen kann eine Einstandspflicht des Frachtführers für Schäden infolge von Ladefehlern gegeben sein.

    Die Beklagte zu 1) hat damit durch ihren Fahrer als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB Verantwortung für die Verladung und die Sicherung der Ladung mitübernommen; es hat eine haftungsmitbegründende Mitwirkung der Beklagten zu 1) bei der Verladung stattgefunden (OLG Düsseldorf VersR 1980/286).

  • BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 49/80

    Begriff des Fahrzeugs; Versicherung eines Anhängers

    Landgericht und Oberlandesgericht (dessen Urteil in VersR 1980, 286 veröffentlicht ist), haben der Klage mit der Begründung nicht stattgegeben, der Wohnanhänger sei eine von dem haftpflichtversicherten Fahrzeug beförderte Sache.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.1995 - 18 U 207/94

    Zur Pflicht des Frachtführer zur Überprüfung der Verladung

    Zu einer Überprüfung der Verladung war der Frachtführer grundsätzlich nicht verpflichtet (Senat, VersR 1980, 286; TranspR 1986, 372;… vgl. zum Meinungsstreit: Koller, aaO., Rdn. 42 zu Art. 17 CMR).
  • OLG Hamburg, 21.02.1985 - 6 U 198/84

    Schadensersatz für einen infolge unrichtiger Verladung von Lebensmitteln …

    Wie der Senat bereits in dem Rechtsstreit 6 U 228/83 (Urteil vom 10. Mai 1984) in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (VersR 1980 S. 286 f.) ausgeführt hat, ist Art. 18 Abs. 4 CMR nur auf den Ausschlußtatbestand des Art. 17 Abs. 4 d anwendbar, nicht aber auf den hier allein in Rede stehenden Ausschlußtatbestand des Art. 17 Abs. 4 Buchst. c. Daran ist festzuhalten.
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