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| BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 801/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Berufungsschrift - Falschbezeichnung - Empfänger - Briefannahmestelle
Papierfundstellen
- VersR 1981, 1182
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.10.1960 - V ZB 11/60
Voraussetzung für eine vollzogene Einreichung einer Berufungsschrift - …
Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 801/81
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluß vom 21. Oktober i960 - V ZB 11/60 - NJW 1961, 361), ist eine Falschbezeichnung des Empfangsgerichts dann nicht schädlich, wenn die Berufungsschrift an eine zur Entgegennahme befugte Person übergeben wurde oder in einen nur für ein bestimmtes Gericht eingerichteten Nachtbriefkasten eingeworfen wird.
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82
Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes; …
Diesen Grundsätzen steht der Beschluß des Senats vom 30. September 1981 (IVb ZB 801/81 - VersR 1981, 1182 - AnwBl. 1981, 499) nicht entgegen. - BGH, 12.05.1982 - IVb ZB 27/82
Erfolg einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf …
In dem Beschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 801/81 - (VersR 1981, 1182 = AnwBl. 1981, 499), auf den die sofortige Beschwerde hinweist, hat der Senat eine falsch adressierte Berufungsschrift nur deshalb als mit der Abgabe bei der gemeinsamen Briefannahmestelle beim zuständigen Gericht eingegangen behandelt, weil sich aus besonderen Umständen zweifelsfrei ergeben habe, an welches Gericht der Schriftsatz gelangen sollte.
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