Rechtsprechung
| OLG Celle, 28.05.1980 - 1 U 32/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- VersR 1981, 684
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 12 U 15/02
Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Beweisfälligkeit für eine Kausalität …
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). - OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
Anspruch aus Teilkasko-Versicherung nach Kfz-Diebstahl: Beweispflicht für …
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). - OLG Frankfurt, 04.05.1994 - 7 U 133/92
Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb einer Kleinbahn - Unfall mit Kindern
Weiterhin hat der Senat in seiner Bewertung die physischen Beeinträchtigungen der Klägerin, die Verminderung ihrer Heiratschancen, der Ausübung von Hobby und Sport und die Beeinflussung der Sexualität einbezogen (vgl. auch OLG Celle VersR 1981, 684; OLG Nürnberg NJW 1982, 1337; OLG Düsseldorf VersR 1972, 650; OLG Celle NJW 1968, 1677; Landgericht Traunstein VersR 1970, 1064). - OLG Karlsruhe, 21.01.2002 - 12 W 33/01
Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren für eine Deckungsklage gegen die …
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). - OLG Brandenburg, 10.08.1998 - 13 W 5/98
Darlegungs- und Beweislast bei Kfz-Diebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH, VersR 1981, 684, 685).
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