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| BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schuldner - Bestimmung - Schutzgesetze - Arbeitgeberpflichten - Versicherungspflichtig Beschäftigte - Arbeitgeberanteile - Sozialversicherung
Papierfundstellen
- VersR 1982, 958
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BGH, 29.06.1982 - VI ZR 33/81
Nichtentrichtung von Arbeitgeberanteilen
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
Er hat sogar in dem Umstand, daß nach dem seit dem 1. Januar 1975 geltenden Recht die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird, keinen Anlaß zu einer ab weichenden Beurteilung gesehen (so mit eingehender Begründung das unter dem gleichen Datum verkündete Urteil in der Sache VI ZR 33/81, für BGHZ vorgesehen). - BGH, 18.05.1976 - VI ZR 241/73
Schutzgesetz - Sozialversicherungsträger
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
a) Die Revision verkennt nicht, daß die ganz herrschende Lehre für das in Frage stehende frühere Recht nur denjenigen Vorschriften Schutzgesetzcharakter i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zuerkennt, die sich mit dem Vorenthalten der vom Arbeitgeber vom Lohn der von ihm Beschäftigten einbehaltenen, also treuhänderisch verwalteten, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung befassen, dagegen die Schutzgesetzfunktion verneint, insoweit es sich um die normierte Pflicht der Arbeitgeber handelt, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen (so schon RGZ 138, 165, 170 hinsichtlich der §§ 1488, 1492, 533 R-VO a.F.; BGHZ 58, 199, 202 hinsichtlich § 533 RVO a.F. und ausdrücklich Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 = VersR 1976, 982 = NJW 1976, 2129; für § 151 AVG a.F. gelten die dortigen Erwägungen entsprechend). - BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70
§ 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
a) Die Revision verkennt nicht, daß die ganz herrschende Lehre für das in Frage stehende frühere Recht nur denjenigen Vorschriften Schutzgesetzcharakter i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zuerkennt, die sich mit dem Vorenthalten der vom Arbeitgeber vom Lohn der von ihm Beschäftigten einbehaltenen, also treuhänderisch verwalteten, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung befassen, dagegen die Schutzgesetzfunktion verneint, insoweit es sich um die normierte Pflicht der Arbeitgeber handelt, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen (so schon RGZ 138, 165, 170 hinsichtlich der §§ 1488, 1492, 533 R-VO a.F.; BGHZ 58, 199, 202 hinsichtlich § 533 RVO a.F. und ausdrücklich Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 = VersR 1976, 982 = NJW 1976, 2129; für § 151 AVG a.F. gelten die dortigen Erwägungen entsprechend).
- BGH, 07.11.1961 - VI ZR 5/61
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
Diese vom Berufungsgericht festgestellte Bestimmung ist gerade in einem Fall, in dem von der Art der Verrechnung die Strafbarkeit des Geschäftsführers abhängt, möglich wenn nicht naheliegend(so schon Senatsurteil vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = VersR 1962, 2A, 27 m.w.Nachw.). - BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78
Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen …
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
Zwar hat der Senat bei Abschlagszahlungen, die ohne eine ausdrückliche Bestimmung des Schuldners geleistet wurden, wenn sich nicht aus den Umständen eine andere Verwendung ergab, mehrfach in entsprechender Anwendung des § 366 BGB die hälftige Verrechnung auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gebilligt (zuletzt Senatsurteil vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 = VersR 1980, 647 für den Fall der Zahlung durch einen Konkursverwalter, m.w.N.). - BGH, 19.02.1973 - II ZR 83/71
Streit über die Höhe einer Rente - Verkauf eines Schiffes gegen Barzahlung und …
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
Entgegen der Ansicht der Revision kann die Bestimmung des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB stets (und nicht nur bei wiederkehrenden Leistungen - so im Fall des Ur teils vom 19. Februar 1973 - II ZR 83/71 = WM 1973, 461, 463) stillschweigend erfolgen, wenn die Bestimmung ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai >1963 - VI ZR 156/62 = WM 1963, 939, 940). - BGH, 28.05.1963 - VI ZR 156/62
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
Entgegen der Ansicht der Revision kann die Bestimmung des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB stets (und nicht nur bei wiederkehrenden Leistungen - so im Fall des Ur teils vom 19. Februar 1973 - II ZR 83/71 = WM 1973, 461, 463) stillschweigend erfolgen, wenn die Bestimmung ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai >1963 - VI ZR 156/62 = WM 1963, 939, 940). - RG, 26.10.1932 - IX 249/32
Sind die sämtlichen Vorschriften der §§ 1487 bis 1494 RVO. Schutzgesetze im Sinne …
Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80
a) Die Revision verkennt nicht, daß die ganz herrschende Lehre für das in Frage stehende frühere Recht nur denjenigen Vorschriften Schutzgesetzcharakter i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zuerkennt, die sich mit dem Vorenthalten der vom Arbeitgeber vom Lohn der von ihm Beschäftigten einbehaltenen, also treuhänderisch verwalteten, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung befassen, dagegen die Schutzgesetzfunktion verneint, insoweit es sich um die normierte Pflicht der Arbeitgeber handelt, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen (so schon RGZ 138, 165, 170 hinsichtlich der §§ 1488, 1492, 533 R-VO a.F.; BGHZ 58, 199, 202 hinsichtlich § 533 RVO a.F. und ausdrücklich Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 = VersR 1976, 982 = NJW 1976, 2129; für § 151 AVG a.F. gelten die dortigen Erwägungen entsprechend).
- BGH, 09.01.2001 - VI ZR 119/00
Tilgungsreihenfolge bei Sozialversicherungsbeiträgen
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine stillschweigende Zahlungsbestimmung des Schuldners nur angenommen werden, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958, 959 m.w.N.;… vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2 § 266 a Nr. 2 StGB; Urteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97
Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete …
aa) Allerdings sind in der Rechtsprechung für die Verrechnung geleisteter Zahlungen auf die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bisher regelmäßig die Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB entsprechend angewandt worden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958, 959; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590, 591 …und vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2 - StGB § 266 a 2). - BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83
Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse - …
Für die Verrechnung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteile ist zunächst die Bestimmung des Schuldners maßgebend, die auch stillschweigend erfolgen kann (Senatsurteil vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958). - OLG Oldenburg, 12.10.2006 - 8 U 344/05
Anspruch auf Schadensersatz wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
Es ist im allgemeinen offensichtlich, dass er sich nicht (wegen Verrechnung einer Zahlung z.B. mit rückständigen Arbeitgeberbeiträgen) einer Bestrafung aussetzen möchte, wenn er sie durch Anrechnung seiner Leistung auf gerade fällig werdende Arbeitnehmerbeiträge abwenden kann (vgl. BGH, VersR 1982, 958, 959 mit weit. Nachw.; BayObLG, JR 1988, 477 ff.;… Gribbohm in: LK zum StGB, 11. Aufl., § 266 a, Rndnr. 62 mit weit. Nachw.;… Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, StGB, 27. Aufl., § 266 a, Rndnr. 10 a;… Palandt/ Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 366 Rndnr. 10). - BGH, 29.06.1982 - VI ZR 33/81
Nichtentrichtung von Arbeitgeberanteilen
Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem gleichzeitig verkündeten Senatsurteil in Sachen VI ZR 177/80 Bezug genommen.
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