Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1982 - VI ZB 16/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfahren - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittelfrist - Abwesenheit
Papierfundstellen
- VersR 1983, 272
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.05.1982 - V ZR 233/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer …
Auszug aus BGH, 21.12.1982 - VI ZB 16/82
Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802).
- BGH, 28.09.1989 - VII ZR 115/89
Freigabe einer Forderung durch Abtretung
Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (BGH Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 = VersR 1982, 802; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272). - BGH, 24.10.1985 - VII ZB 16/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Jeder Rechtsanwalt muß die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 223/81 = VersR 1982, 802 m.N.; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272; vom 20. September 1984 - VII ZB 9/84 -). - BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
Versäumung - Rechtsmittelfrist - Rechtsanwalt - Rechtsmittelkläger - Verschulden …
Der Freitod und der einem solchen regelmäßig vorausgehende psychische Ausnahmezustand (…vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. Aufl.Vorbem. §§ 211 ff Rdn. 34;… Horn in SK StGB § 212 Rdn. 12) können nicht an den üblichen Kriterien gemessen werden, die für die Pflichten eines ordentlichen Rechtsanwalts zur Vorsorge für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Fristsachen im Falle seiner Verhinderung gelten (s. dazu Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 - VersR 1983, 272; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81 - VersR 1981, 850, 851; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802 f). - BGH, 20.09.1984 - VII ZB 9/84
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer …
Jeder Rechtsanwalt muß die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 223/81 = VersR 1982, 802 m.N.; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272).
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Rechtsprechung
| BGH, 20.12.1982 - II ZB 4/82 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verfahren - Pflichtgemäßes Ermessen - Rechtsmittelbegründungsfrist - Begründung - Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Amberg, 21.09.1981 - 2 O 167/79
- BGH, 20.12.1982 - II ZB 4/82
Papierfundstellen
- VersR 1983, 272
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81
Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren …
Auszug aus BGH, 20.12.1982 - II ZB 4/82
Der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist einen Antrag auf deren Verlängerung gestellt hat, bleibt auch nach Erlaß der Entscheidung BGHZ 83, 217 (= VersR 82, 70) mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die erbetene Fristverlängerung nicht gewährt; er kann aber erwarten, daß der Vorsitzende den Antrag nicht mit der Begründung ablehnt, die Verlängerung sei wegen inzwischen eingetretenen Fristablaufs rechtlich nicht möglich.Inzwischen hat aber der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, besonders im Hinblick auf neuere Prozeßordnungen anderer Gerichtsbarkeiten, diese Auffassung aufgegeben und entschieden, eine Rechtsmittelbegründungsfrist könne auch nachträglich verlängert werden, sofern dies nur bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden sei (BGHZ 83, 217 ff).
- BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 805/81
Berichtigung eines Urteils wegen fehlenden Kostenausspruchs
Auszug aus BGH, 20.12.1982 - II ZB 4/82
Der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist einen Antrag auf deren Verlängerung gestellt hat, bleibt auch nach Erlaß der Entscheidung BGHZ 83, 217 (= VersR 82, 70) mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die erbetene Fristverlängerung nicht gewährt; er kann aber erwarten, daß der Vorsitzende den Antrag nicht mit der Begründung ablehnt, die Verlängerung sei wegen inzwischen eingetretenen Fristablaufs rechtlich nicht möglich.
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