Rechtsprechung
| BGH, 17.03.1983 - IX ZR 82/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an den Unterbevollmächtigten des Prozessbevollmächtigten - Verschulden eines Rechtsanwalts bei Fristversäumnis - Voraussetzungen für einen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1983, 558
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65
Mehrfache Berufung
Auszug aus BGH, 17.03.1983 - IX ZR 82/82
Daß Rechtsanwalt L. gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Dezember 1979 für den Kläger bereits Berufung eingelegt hatte, hinderte diesen nicht, von dem Rechtsmittel, für das am 22. Juni 1980 die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war, nochmals Gebrauch zu machen (BGHZ 45, 380). - BGH, 24.09.1952 - III ZB 13/52
Wiedereinsetzungsantrag
Auszug aus BGH, 17.03.1983 - IX ZR 82/82
Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht angenommen werden, wenn - wie hier - der Prozeßbevollmächtigte in der irrigen Annahme, die Frist sei noch nicht abgelaufen, Berufung eingelegt hat und er auch später noch auf der rechtsirrtümlichen Meinung über den Beginn der Frist beharrt (vgl. BGHZ 7, 194, 197; BGH LM ZPO § 234 Nr. 8).
- OLG Hamm, 24.09.2012 - 6 U 16/12
Ablösen von Gabäudeteilen; Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB
Dieser ursächliche Zusammenhang besteht, wenn der Schaden durch die typischen Gefahren der Ablösung verursacht ist, also gerade durch die bewegend wirkende Kraft der Ablösung, wenn auch durch Vermittlung anderer dadurch in Bewegung gesetzter Massen oder durch Druck infolge Dagegenlehnens oder Betretens (BGH VersR 1983, 558; BGH NJW 1997, 1853). - BGH, 18.10.1984 - III ZB 13/84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen akuter Herzprobleme - …
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Beklagte die 2-Wochenfrist des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung versäumt hat, weil das Fortbestehen des Hindernisses für die Wahrung der Berufungsfrist am 7. November 1983, dem Tag des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags, schon länger als zwei Wochen nicht mehr unverschuldet gewesen sei (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1983 - IX ZR 82/82 = VersR 1983, 558).
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