Rechtsprechung
| BGH, 05.07.1983 - VI ZB 5/83 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist durch fehlerhafte Adressierung einer Bürokraft in einer Anwaltskanzlei - Gewährung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt eines ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1983, 838
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.01.1983 - VI ZB 18/82
Verfahren - Büropersonal - Prozessbevollmächtigter - Weisung - Unterschrift - …
Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZB 5/83
Dem Kläger ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375).Er war auch nicht verpflichtet, die Ausführung seiner Weisung, bei deren Befolgung die Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingereicht worden wäre, zu überwachen; denn ein Rechtsanwalt darf - wie allgemein anerkannt - darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - a.a.O. - m.w.N.).
- BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvR 1145/81
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Zurechnung von …
Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZB 5/83
Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht auch deshalb ausscheidet, weil Verzögerungen, die bei der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost auftreten, dem Bürger bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen (vgl. BVerfG NJW 1983, 560 m.w.N.). - BGH, 12.06.1980 - III ZB 1/80
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZB 5/83
Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:. - BGH, 09.10.1980 - III ZB 18/80
Unwirksame Berufungseinlegung wegen fehlender OLG-Zulassung - Nachträgliche …
Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZB 5/83
Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:.
- BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87
Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die …
Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375 m.w.N. und vom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 - VersR 1983, 838; BGH, Beschlüsse vom 25. November 1985 - II ZB 8/85 - VersR 1986, 345 und vom 27. Februar 1986 - III ZB 21/85 - VersR 1986, 764, 765). - BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
Anforderungen an eine wirksame Berufungseinlegung - Falsche Angaben zur Person …
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß ein sonst zuverlässiges Büropersonal eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgt; das gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (z.B. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185 unter 2 b; Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = NJW-RR 1987, 710 unter 2 b und vom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 = VersR 1983, 838 unter 2), dies zumal dann, wenn die Vernichtung einer von zwei Berufungsschriften, die die Angestellte selbst angefertigt hatte und deshalb leicht auseinanderhalten konnte, keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderte. - BGH, 02.11.1995 - VII ZB 13/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts auf die …
Das gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn die Anwältin wie hier in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (z.B. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185;Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IV b ZB 164/86 = NJW-RR 1987, 710 undvom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 = VersR 1983, 838). - LAG Bremen, 15.06.1990 - 4 Sa 353/89
Sozialplan: Verteilung nicht ausgeschöpfter Reste eines Härtefonds
Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Mitarbeiterin, Sekretärin oder Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin, die Korrektur einer von ihm als unrichtig erkannten Anschrift überlassen (vgl. BGH, NJW 1982, 2671 und VersR 1983, 838).
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