Rechtsprechung
| BGH, 04.03.1985 - II ZB 3/85 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Notwendige Steitgenossenschaft bei Klagen wegen einer Gesellschaftsschuld - Zeitpunkt der Beendigung einer durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens begonnenen Unterbrechung eines Rechtsstreits - Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung ...
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Papierfundstellen
- VersR 1985, 548
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.01.1962 - VII ZR 65/61
Rechtsmitteleinlegung durch Aufnahme des Rechtsstreits
Auszug aus BGH, 04.03.1985 - II ZB 3/85
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Berufung schon deshalb unzulässig ist, weil über das Vermögen des Beklagten am 23. Mai 1984 das Konkursverfahren eröffnet wurde und somit der Rechtsstreit bei Einlegung der Berufung (25. Mai 1984) unterbrochen war (vgl. BGHZ 36, 258, 259).Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 23. Mai 1984 eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 5. Juli 1984, d.h. mit dem 3. Oktober 1984 beendet worden ist (vgl. hierzu BGHZ 36, 258, 262; 64, 1, 2) und demgemäß die Frist zur Begründung der Berufung am 5. November 1984 - einem Montag - ablief.
- BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72
Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß; …
Auszug aus BGH, 04.03.1985 - II ZB 3/85
Es entspricht der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 54, 251, 254 f.; 63, 51, 54 f.), daß bei einer Klage, die - wie hier nach dem Urteil des Landgerichts anzunehmen ist - wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen den persönlich haftenden Gesellschafter als auch gegen die Gesellschaft gerichtet wird, keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten besteht. - BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68
Notwendige Streitgenossenschaft
Auszug aus BGH, 04.03.1985 - II ZB 3/85
Es entspricht der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 54, 251, 254 f.; 63, 51, 54 f.), daß bei einer Klage, die - wie hier nach dem Urteil des Landgerichts anzunehmen ist - wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen den persönlich haftenden Gesellschafter als auch gegen die Gesellschaft gerichtet wird, keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten besteht. - BGH, 13.01.1975 - VII ZR 220/73
Rechtsmittelbegründungsfrist nach Einstellung des Konkursverfahrens
Auszug aus BGH, 04.03.1985 - II ZB 3/85
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 23. Mai 1984 eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 5. Juli 1984, d.h. mit dem 3. Oktober 1984 beendet worden ist (vgl. hierzu BGHZ 36, 258, 262; 64, 1, 2) und demgemäß die Frist zur Begründung der Berufung am 5. November 1984 - einem Montag - ablief.
- BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage, die - wie hier - wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet wird, die Beklagten auch dann keine notwendigen Streitgenossen, wenn der Gesellschafter sich nicht mit persönlichen Einwendungen verteidigt (BGHZ 54, 251, 254 f; 63, 51, 54 f; Beschl. v. 4. März 1985 - II ZB 3/85, VersR 1985, 548). - BAG, 19.03.1992 - 2 AZR 396/91
Betriebsübernahme eines Mietshauses und diesbezügliche Arbeitgeberstellung des …
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 54, 251, 254; 63, 51, 54 ff. [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72] und Beschluß vom 4. März 1985 - II ZB 3/85 - VersR 1985, 548, m. w. N.) hat nicht einmal bei einer Klage wegen einer Gesamtschuld gegenüber den Gesellschaftern der OHG eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen (…vgl. dazu auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 62 Rz 7, m. w. N.). - OLG Koblenz, 06.02.2006 - 2 U 785/05
Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist
Dies wäre denkbar, wenn zwischen den Beklagten zu 3) bis 7) eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO bestünde (BGH VersR 1985, 548 f.). - OLG Koblenz, 03.02.2006 - 2 U 786/05
Verfahrensrecht - Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist
Dies wäre denkbar, wenn zwischen den Beklagten zu 3) bis 7) eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO bestünde (BGH VersR 1985, 548 f.).
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