Rechtsprechung
| BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsmittelfrist - Fristversäumung - Eingangsstempel - Sorgfaltspflicht - Ursächlichkeit - Anwaltsverschulden
Papierfundstellen
- VersR 1987, 564
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung - …
Auszug aus BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86
Das Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters schließt eine Wiedereinsetzung allerdings trotz fortbestehender Ursächlichkeit dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann (BGH Beschluß vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57 - VersR 1958, 62; vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 - VersR 1974, 1001, 1002). - BGH, 09.12.1981 - IVa ZB 11/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen eines mit einem …
Auszug aus BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86
Der Eingangsstempel auf dem zugestellten Schriftstück kann einen solchen Vermerk nicht ersetzen (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 - VersR 1982, 244, 245). - BGH, 18.11.1982 - VII ZB 24/82
Prozeßbevollmächtigter - Verfahren - Zustellung - Fristnotierung - Bürovorsteher …
Auszug aus BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86
Bei einer Urteilszustellung nach § 212 a ZPO, wie sie hier vorgenommen ist, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts, den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder durch besondere Anordnung für einen solchen Vermerk zu sorgen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - VersR 1974, 749; Beschluß vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZR 283/82 - VersR 1983, 559, 560, jeweils m.w.N.).
- BGH, 22.03.1983 - VI ZR 283/82
Rechtsanwalt - Sorgfaltspflicht - Urteilszustellung - Handakten - Zustellung - …
Auszug aus BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86
Bei einer Urteilszustellung nach § 212 a ZPO, wie sie hier vorgenommen ist, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts, den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder durch besondere Anordnung für einen solchen Vermerk zu sorgen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - VersR 1974, 749; Beschluß vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZR 283/82 - VersR 1983, 559, 560, jeweils m.w.N.). - BGH, 23.01.1974 - IV ZR 152/73
Urteilszugang - Urteilszustellung - Sorgfaltspflicht - Anwalt - Handakte
Auszug aus BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86
Bei einer Urteilszustellung nach § 212 a ZPO, wie sie hier vorgenommen ist, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts, den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder durch besondere Anordnung für einen solchen Vermerk zu sorgen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - VersR 1974, 749; Beschluß vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZR 283/82 - VersR 1983, 559, 560, jeweils m.w.N.). - BGH, 28.11.1957 - IV ZB 197/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86
Das Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters schließt eine Wiedereinsetzung allerdings trotz fortbestehender Ursächlichkeit dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann (BGH Beschluß vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57 - VersR 1958, 62; vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 - VersR 1974, 1001, 1002).
- BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88
Begriff des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten
Das Verschulden schließt eine Wiedereinsetzung allerdings trotz fortbestehender Ursächlichkeit des zur Fristversäumung führenden Verhaltens nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - VI ZB 9/86, VersR 1987, 564).Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine allgemeine Anweisung an den Fristenbuchführer, den Rechtsanwalt nach der Abgabe des Schriftsatzes zu fragen, eine geeignete Vorkehrung im Sinn der Entscheidung vom 2. Dezember 1986 (aaO) wäre; der erkennende Senat sieht sie jedenfalls in der konkreten Anweisung an Fräulein F., wie noch auszuführen sein wird.
- BGH, 17.04.1991 - XII ZB 40/91
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes - Wiedereinsetzung in den …
Die Anbringung des Eingangsstempels auf dem zugestellten Urteil durch das Büropersonal genügt nicht, zumal dieses Datum aus verschiedensten Gründen nicht mit dem Zustelldatum identisch zu sein braucht und überdies die Gefahr besteht, daß später eine Verwechselung mit dem Eingangsstempel auftritt, der auf einer nicht für den Fristenlauf maßgebenden vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils angebracht ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 - NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 - VersR 1982, 244, 245; vom 2. Dezember 1986 - VI ZB 9/86 - VersR 1987, 564 sowie Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90 - FamRZ 1991, 319 m.w.N.;… ebenso Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 362 f). - BGH, 08.10.1987 - VII ZB 4/87
Schadensersatz wegen Mängel an einem Dach - Durchführung einer Dachsanierung - …
Er hätte aber weiter dafür Sorge tragen müssen, daß dieser Vermerk zur Überwachung der laufenden Berufungsfrist alsbald in den Fristenkalender übertragen oder das Ende der Frist in sonstiger Weise in seinem Büro festgehalten wird (vgl. a. BGH Beschl, v. 2. Dezember 1986 - VI ZB 9/86 = VersR 1987, 564). - VerfGH Sachsen, 23.10.1998 - 15-IV-98 Denn bei der Urteilszustellung gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts, den Tag des Urteilseingangs sogleich in den Handakten zu vermerken (vgl. zu § 212 a ZPO: BGH VersR 1991, 124; 1987, 564; 1985, 168) oder vermerken zu lassen.
- BGH, 16.04.1996 - XI ZB 4/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der …
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ganz besonders gelagerten Ausnahme fällen eine Wiedereinsetzung trotz feststehender Ursächlichkeit des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumung dann nicht ausgeschlossen, wenn der Prozeßbevollmächtigte alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt bleiben konnte (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - VI ZB 9/86 = VersR 1987, 564 m.w.Nachw.).
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