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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.10.1989 - 20 W 45/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5999
OLG Hamm, 18.10.1989 - 20 W 45/89 (https://dejure.org/1989,5999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.1989 - 20 W 45/89 (https://dejure.org/1989,5999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - 20 W 45/89 (https://dejure.org/1989,5999)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Privathaftpflichtversicherung; Haushaftpflichtversicherung; Grundbesitzerhaftpflichtversicherung; Wespennest; Gefährliche Beschäftigung; Gefahrerhöhung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 165
  • VersR 1990, 775
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Oldenburg, 14.05.2014 - 5 U 25/14

    Haftung der Haftpflichtversicherung für das Fällen von Bäumen auf einem fremden …

    Hat das sich verwirklichende Risiko - wie vorliegend - nur einen zufälligen und gelegentlichen Bezug zum Grundstück des Schädigers und verwirklicht es sich zudem unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten, unterfällt es nicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflichtversicherung (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 775 f.; 2012, 335 ff.).
  • OLG Hamm, 25.01.2012 - 20 U 120/11

    Eintrittspflicht des privaten Haftpflichtversicherers für die Verletzung von …

    Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten verwirklichen, die also nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundhaftpflichtversicherung, sondern sind von der Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen (vgl. Senatsbeschluss v. 18.10.1989, 20 W 45/89, VersR 1990, 775 (776);… vgl. a. Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., BesBedPHV Nr. 1, Rn 35).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Es fehlt an dem erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen den in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gedeckten Gefahren und der schadenstiftenden Handlung des Klägers (vgl. Senatsurteile vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283 unter 1 und vom 2.6.1976 - IV ZR 163/75 - VersR 1976, 921 unter 1 zur Betriebshaftpflichtversicherung; OLG Hamm VersR 1990, 775, 776).
  • OLG Hamm, 12.07.1991 - 20 U 109/91

    Entwendung von Gegenständen aus einem im Parkhaus abgestellten Pkw

    Nach dem insoweit maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne fachliche Spezialkenntnisse (BGH, VersR 1989, 73 = R + S 1989, 166; Senat, VersR 1990, 775) verhält es sich nicht anders.
  • OLG Hamm, 12.03.1993 - 20 U 332/92

    Nutztiereigenschaft eines Pferdes in der Landwirtschaft

    Ein durchschnittlicher VN (BGH VersR 1989, 73 OLG Hamm VersR 1990, 775) kann die vom Beklagten gestellten Bedingungen auch nicht dahin verstehen, daß er eine gesonderte.
  • OLG Bamberg, 19.09.1991 - 1 U 2/91

    Abgrenzung zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

    Umgekehrt ausgedrückt, fallen unter die Privathaftpflichtversicherung keine Risiken, die durch die Betriebs- und die Berufshaftpflichtversicherung versichert werden können (vgl. OLG Hamm in r + s 1990, 47).
  • OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 272/90

    Abgrenzung von Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung; Schaden bei …

    Umgekehrt ausgedrückt, unter die Privathaftpflichtversicherung fallen keine Risiken, die durch eine Betriebs/Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden können (OLG Hamm in r + s 1990, 47).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.1996 - 13 U 107/95

    Privathaftpflichtversicherung; AHB; Einfamilienhaus; Spezifische Risiken eines …

    Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Hamm (VersR 1990, 775).
  • LG Dortmund, 15.12.2005 - 2 S 6/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verschmutzung einer Fassade mit Farbe; …

    Die Tatsache, dass diese Arbeiten an einem Haus stattfanden, das im Eigentum des Klägers stand, lässt die Tätigkeit nicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, insbesondere der an das Eigentum geknüpften Verkehrssicherungspflicht unterfallen, weil nur ein gelegentlicher Zusammenhang zur Grundbesitzerhaftung vorliegt (vgl. zur Abgrenzung der Privathaftpflicht zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht OLG Hamm, VersR 1990, 775 und zur Parallelproblematik der Abgrenzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung von der Privathaftpflichtversicherung OLG Hamm, VersR 2005, 1678 (1680)).
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