Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 28.03.1991 - 2 U 77/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Warenkredit; AGB; Absolute Leistungsfreiheit; Versäumung von Saldenmeldungen
Papierfundstellen
- VersR 1992, 571
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 02.12.1992 - IV ZR 135/91
Inhaltskontrolle der AVB-Warenkredit 84
Das Berufungsgericht (VersR 1992, 571) hat den Anspruch dem Grunde nach bis zum Betrag von 240.000 DM nebst 5% Zinsen für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. - OLG Braunschweig, 31.03.2003 - 7 U 21/02
Einwand der Leistungsfreiheit schließt hilfsweise Berufung auf Teilungsabkommen …
Dafür könnte sprechen, dass eine vergleichbare Klausel, die die Leistungsfreiheit an eine unterlassene Saldenmitteilung ohne Berücksichtigung eines etwa mangelnden Verschuldens des Versicherungsnehmers geknüpft hat, als dem gesetzlichen Leistbild des § 6 WG widersprechend und damit als unwirksam angesehen wurde (OLG Koblenz VersR 1992, 571, 572 [OLG Koblenz 28.03.1991 - 2 U 77/89]; bestätigt durch BGH VersR 1993, 223, 224). - KG, 13.01.2004 - 6 U 276/02
Warenkreditversicherung: Erlöschen der versicherten Forderung durch Verrechnung
Dafür könnte sprechen, dass eine vergleichbare Klausel, die die Leistungsfreiheit an eine unterlassene Saldenmitteilung ohne Berücksichtigung eines etwa mangelnden Verschuldens des Versicherungsnehmers geknüpft hat, als dem gesetzlichen Leistbild des § 6 VVG widersprechend und damit als unwirksam angesehen wurde (OLG Koblenz VersR 1992, 571, 572; bestätigt durch BGH VersR 1993, 223, 224). - LG Mainz, 30.10.2001 - 10 HKO 49/01
Regulierung eines Forderungsausgleichs aus einer Warenkreditversicherung; …
Die vom Kläger angeführten Entscheidungen BGH NJW 1993, 590 (591) [BGH 02.12.1992 - IV ZR 135/91] und OLG Koblenz VersR 1992, 571 [OLG Koblenz 28.03.1991 - 2 U 77/89] betreffen den vorliegenden Fall nicht, da es dort um die Frage ging, ob der Versicherer auch dann leistungsfrei sein soll, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden seinen Anzeigenpflichten nicht nachgekommen ist.
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