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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.10.1993 - 20 U 111/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5486
OLG Hamm, 27.10.1993 - 20 U 111/93 (https://dejure.org/1993,5486)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.1993 - 20 U 111/93 (https://dejure.org/1993,5486)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - 20 U 111/93 (https://dejure.org/1993,5486)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Abs. 1 IIe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollkaskoversicherung; Schäden an der Ölwanne eines Lkw; Hochstehende Ablaufrinne auf Betriebshof; Bewertung als Unfall; Folgeschäden; Mitverschulden

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 156
  • VersR 1994, 1290
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Jena, 24.03.2004 - 4 U 812/03

    Abgrenzung eines Unfallschadens zu einem Betriebsschaden in der …

    Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Festfressen des Motors auf eine durch einen Unfall beschädigte Ölwanne zurückzuführen ist (dazu OLG Hamm r+s 1994, 86) oder darauf, dass der Motor infolge der durch das Umkippen verursachten Seitenlage nicht mehr ausreichend mit Schmieröl versorgt wurde.

    Dagegen ist nicht erforderlich, dass der (mittelbare) Schaden "plötzlich" entstanden ist (…Stiefel/Hoffmann AKB 17. Aufl. 2000, § 12 Rn. 82, 83; vgl. auch OLG Hamm r+s 1994, 86;… Knappmann aaO, § 12 AKB Rn 48 aE).

  • OLG Zweibrücken, 31.10.2018 - 1 U 93/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Abreißen eines Rades an einem …

    Risiken, die mit dem gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind, will der Versicherer nicht übernehmen; außergewöhnliche Schäden will der Versicherungsnehmer abgesichert wissen (…OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris Rn. 6 mwN; vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm Urt. v. 27.10.1993 - 20 U 111/93, juris Rn. 4 = VersR 1994, 1290).

    Wenn ein Lastkraftwagen auf einem Betriebshof über eine aus dem Schotter herausragende Ablaufrinne fährt, und dabei die Ölwanne beschädigt wird, handelt es sich um ein ganz außergewöhnliches Ereignis und damit ebenfalls um einen Unfall und nicht um einen Betriebsschaden (OLG Hamm Urt. v. 27.10.1993 - 20 U 111/93, juris Leitsatz).

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