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Weitere Entscheidung unten: AG Stuttgart, 16.09.1993

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.08.1993 - 11 U 45/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,17836
OLG Hamburg, 27.08.1993 - 11 U 45/93 (https://dejure.org/1993,17836)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.1993 - 11 U 45/93 (https://dejure.org/1993,17836)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 1993 - 11 U 45/93 (https://dejure.org/1993,17836)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 668
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 28.03.2000 - 9 U 112/99
    Rn. 52 Es kann dahinstehen, ob der Kläger angesichts der durch § 21 Nr. 1 c VHB 92 normierten Obliegenheit, eine Stehlgutliste nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle "einzureichen", gehalten war, nicht nur das entsprechende Formular auszufüllen und abzusenden, wie dies bei Aufklärungs- und Auskunftobliegenheiten gefordert wird (vgl. OLG Hamm r+s 1988, 302; VersR 1991, 49; OLG Köln VersR 1993, 310; VersR 1995, 567; OLG Hamburg VersR 1994, 668) oder ob er darüber hinaus den Zugang der Stehlgutliste bei der Polizeidienststelle sicherstellen musste, da bereits feststeht, dass die Stehlgutliste nicht am 11. oder 12.07.1996 an die zuständige Polizeidienststelle abgesandt wurde.
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Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 16.09.1993 - 9 C 2417/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,16139
AG Stuttgart, 16.09.1993 - 9 C 2417/93 (https://dejure.org/1993,16139)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 16.09.1993 - 9 C 2417/93 (https://dejure.org/1993,16139)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 16. September 1993 - 9 C 2417/93 (https://dejure.org/1993,16139)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 668
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Neumünster, 07.11.2003 - 36 C 1549/03

    Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz aus dem zwischen den Parteien bestehenden …

    Anderenfalls wäre für jegliche Auseinandersetzung über Gegenstände, die anlässlich des Hauserwerbs angeschafft werden, also auch Möbel u.Ä., der Rechtsschutz ausgeschlossen, was sich als eine Benachteiligung dieser Versicherungsnehmer darstellen würde und von einer engen Auslegung der Ausschlussklausel nicht umfasst sein kann (Vgl. AG Stuttgart, VersR 1994, 668 [AG Stuttgart 16.09.1993 - 9 C 2417/93] ).
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