Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 10.01.1995 - 9 W 55/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung der Privathaftpflicht zur Betriebshaftpflicht ; Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Selbstmörder in Finanznöten - Haftpflichtversicherung: Ein Suizidversuch gehört nicht zu den "Gefahren des täglichen Lebens"
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 21.07.1994 - 310 O 260/94
- OLG Hamburg, 10.01.1995 - 9 W 55/94
Papierfundstellen
- VersR 1995, 1475
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 23.11.1984 - 20 U 187/84
Versicherungsschutz bei einem Selbstmord; Versicherungsleistung für die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Köln, 06.12.1989 - 10 S 278/89 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 05.12.1990 - IV ZR 13/90
Wirksamkeit einer Ausschlußklausel in den BBUZ wegen vorsätzlicher …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 29.04.1981 - 20 W 13/81
Gefahr des täglichen Lebens; Sachschaden; Ungewöhnliche und gefährliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Aachen, 19.10.1990 - 5 S 320/90
Schädigung eines Dritten durch Selbstmordversuch
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der …
Dabei geht es unter anderem um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit einem Einbruch (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954), einer Selbsttötungshandlung (OLG Hamburg VersR 1995, 1475; OLG Hamm VersR 1985, 463; LG Aachen VersR 1991, 871; LG Köln VersR 1990, 778), leichtsinnigem Umgang mit Schußwaffen (OLG Karlsruhe r+s 1995, 376; OLG Hamm r+s 1992, 47) oder mit Feuer (OLG Düsseldorf r+s 1997, 11), einer Flucht vor einer Blutprobe (OLG Koblenz VersR 1996, 444). - OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung; …
Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
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