Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 01.12.1994 - 12 U 252/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1995, 326
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
Versicherungsvertrag, Laufzeitklauseln
Rn. 107 Auch wenn grundsätzlich das Interesse des Versicherers anzuerkennen ist, Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann, wozu auch der Abschluß von Verträgen mit einer langen Laufzeit dienen kann (vgl. BGH NJW 1994/2693, 2695), besteht im Streitfall aus den vorgenannten Gründen eine derartige Unausgewogenheit der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien, daß die Klausel der Beklagten über eine fünfjährige Vertragsdauer bei dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG zu werten ist (ebenso für eine fünfjährige Laufzeitregelung bei der Unfallversicherung OLG Hamm VersR 1995/403, 404; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 327).Dies hindert es nach Auffassung des Senats auch, diese Vorschrift zumindest als Indiz dafür heranzuziehen, ob eine fünfjährige Vertragsdauer bei einer Unfallversicherung für Verträge, die vor dem 01.01.1991 abgeschlossen worden sind, den Wirksamkeitsanforderungen des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (a.A. ersichtlich OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 328).
Rn. 120 Gemäß § 546 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO war wegen der in den Entscheidungsgründen angeführten abweichenden Ansicht des OLG Karlsruhe (VersR 1995/326 f. und VersR 1995/645 f.) zur Beurteilung einer ähnlich gestalteten Laufzeitregelung, wie sie in dem Formular zu 1) der Beklagten beanstandet wird, bzw. zur Beurteilung der Wirksamkeit einer fünfjährigen formularmäßigen Vertragsdauer bei der Unfallversicherung entsprechend der Anregung der Beklagten die Revision zuzulassen.
- OLG München, 19.10.1995 - 29 U 2843/94
Wirksamkeit einer Klausel über die Neuordnung des Leistungsinhalts in der …
Auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, wonach eine fünfjährige Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt (VersR 1995, 326 ff.), ist nicht vergleichbar.
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