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Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.04.1997

Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1089
BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97 (https://dejure.org/1997,1089)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1997 - VI ZB 12/97 (https://dejure.org/1997,1089)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - VI ZB 12/97 (https://dejure.org/1997,1089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragung des Endes der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beginn einer Frist mit Einreichung eines Schriftsatzes - Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Ermittlung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender; Sicherstellung der korrekten Fristenbehandlung durch Organisationsanweisungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1153
  • MDR 1997, 775
  • VersR 1997, 1118
  • BB 1997, 2024
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 7/96

    Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154, 1155; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514).

    Gerade derartigen Versehen soll aber durch die oben dargelegte Pflicht vorgebeugt werden, die vorläufige Berufungsbegründungsfrist schon in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungsschrift zu notieren (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1996 - a.a.O.).

  • BGH, 10.12.1996 - VI ZB 16/96

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist; Darlegung des Fristbeginns

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97
    Bei dieser Sachlage kann dem Klägervortrag nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (hierzu Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - NJW 1997, 1079) entnommen werden, daß die Notierung der vorläufigen Berufungsbegründungsfrist hinreichend organisiert war und die gebotene Eintragung im Fristenkalender von Frau L. nur aufgrund eines Versehens unterlassen worden ist.
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154, 1155; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZB 43/92

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen …

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154, 1155; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514).
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZB 70/93

    Anforderungen an büroorganisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur …

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154, 1155; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514).
  • BGH, 21.03.1995 - VI ZB 5/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender …

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97
    Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, eine weitere Sicherung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist werde nach den Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers dadurch erreicht, daß die Frist zur Einlegung der Berufung erst dann zu streichen sei, wenn der Kontrollanruf beim Berufungsgericht den Eingang der Berufungsschrift bestätigt habe, kann dahinstehen, ob es sich hierbei im Hinblick auf die Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO noch um eine zulässige Ergänzung des bisherigen Vertrags handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95 - VersR 1995, 933, 934).
  • BGH, 10.03.1992 - VI ZB 3/92

    Organisationsverschulden bei bloßer Eintragung von Vorfristen.

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154, 1155; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514).
  • BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden; dieser Vermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn das Gericht das Datum des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt hat (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, VersR 1997, 118 unter 1 m.w.Nachw.).

    Ebensowenig ist der Darstellung des Beklagten zu entnehmen, daß in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung oder Anweisung bestanden habe, auch vorläufig berechnete Fristen bereits im Fristenkalender und nicht etwa - unzureichend (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 b) - nur in der Handakte zu notieren.

    Bei dieser Sachlage läßt sich dem Vortrag des Beklagten nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 a) entnehmen, daß die Erfassung und Überwachung der Berufungsbegründungsfrist in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der gebotenen, Fehler nach Möglichkeit ausschließenden Weise organisiert ist.

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 105/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei oder nach Absendung der Berufungsschrift die nach bisherigem Recht von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - zVv., zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 der Gründe; 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).

    Ein Wiedervorlagesystem ist zur Fristenüberwachung ebenso unzureichend wie eine nur in der Handakte erfolgte Eintragung der Frist (BGH 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 b der Gründe; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (…ua. BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - aaO, zu II 2 b aa der Gründe; BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - aaO;… 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - aaO; im Ergebnis abweichend 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Ist eine derartige Überprüfung nicht allgemein angeordnet, dürfen sich die Hilfspersonen vielmehr auf ihr Gedächtnis - oder dasjenige von Mitarbeitern - verlassen, liegt es nahe, daß die Fristenkontrolle unzuverlässig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1997 - VI ZB 12/97, zVb).

    Selbst wenn dieser Vortrag noch als bloße Erläuterung unklarer oder Ergänzung unvollständiger Angaben berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95, VersR 1995, 933, 934; vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, zVb.), so rechtfertigt er keine andere Beurteilung.

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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1997 - IX ZB 29/97   

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https://dejure.org/1997,2927
BGH, 24.04.1997 - IX ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,2927)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1997 - IX ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,2927)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,2927)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1860
  • MDR 1997, 696
  • NJ 1997, 430
  • VersR 1997, 1118
  • BB 1997, 1332
  • AnwBl 1998, 45
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZB 70/93

    Anforderungen an büroorganisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur …

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - IX ZB 29/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994, 458) muß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nötigenfalls berichtigt wird.
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist: …

    Denn dann wäre bei der gebotenen Überprüfung der Fristen anlässlich des Eingangs der gerichtlichen Fristverlängerungsmitteilung am 28. September 2009 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860;… vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - aaO) aufgefallen, dass entgegen den getroffenen organisatorischen Maßnahmen und trotz des Verstreichens der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender noch keine neue, wenn auch nur als vorläufig gekennzeichnete, Berufungsbegründungsfrist eingetragen war.
  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Soweit das Berufungsgericht es für erforderlich hält, die Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufungsschrift nochmals zu überprüfen, entspricht dies zwar den Anforderungen der Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - VersR 1994, 1086; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514 und vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860).
  • BGH, 14.06.2007 - I ZB 5/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …

    Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860).
  • BGH, 30.09.1997 - VI ZB 25/97

    Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender; …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Empfangsbestätigung bekannt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118 f.; BGH, Beschl. v. 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860 - je m.w.N.).
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