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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.12.1995 - 20 U 174/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,16745
OLG Hamm, 01.12.1995 - 20 U 174/95 (https://dejure.org/1995,16745)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.1995 - 20 U 174/95 (https://dejure.org/1995,16745)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Dezember 1995 - 20 U 174/95 (https://dejure.org/1995,16745)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 1229
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.1995 - 20 U 174/95
    Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört das Vorhandensein von Einbruchspuren (i. A. an BGH VersR 1995, 956).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl im engeren Sinne (§ 5 Nr. 1 a 1. Alt. VHB 84) das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorhandensein von Einbruchspuren (vgl. zuletzt BGH VersR 1995, 956).

  • OLG Köln, 11.09.2001 - 9 U 166/99

    Anspruch auf Entschädigung aus einer Einbruchdiebstahlversicherung; Entwendung …

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl im engeren Sinne (OLG Hamm VersR 1997, 1229) nach § 1 Nr. 2 a) AERB 87 das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen von Einbruchspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (BGH r+s 1995, 345).

    Erforderlich ist der Nachweis, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die unversicherten unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (OLG Hamm VersR 1997, 1229).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2009 - 7 U 32/09

    Hausratversicherung: Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchs bei fehlenden …

    Sind solche Spuren nicht vorhanden, kann der Versicherungsnehmer den Mindestbeweis aber auch dadurch führen, dass nachgewiesen wird, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten zumindest unwahrscheinlich sind und sich daraus und aus den anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise ergibt (BGH VersR 1995, 956; VersR 1991, 543; OLG Frankfurt VersR 2001, 759; OLG Hamm VersR 1994, 669; VersR 1997, 1229; OLG Köln VersR 1994, 216).
  • KG, 24.10.2003 - 6 U 36/02

    Einbruchdiebstahlversicherung: Beweis des äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls

    Jedenfalls für einen Fachmann sind mechanische Schäden am Schloss oder Schließkanal erkennbar (vgl. insoweit auch OLG Hamm VersR 1997, 1229, 1230 m. w. N.).
  • LG Dortmund, 31.01.2011 - 2 S 63/10

    Voraussetzungen für einen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen gedeckten …

    Da Einbruchspuren am Tresor fehlen, kann die Klägerin den erforderlichen Mindestbeweis für eine versicherte Entwendung nur führen, wenn von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die unversicherten unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (KG VersR 2010, 1077; OLG Frankfurt VersR 2010, 904; OLG Köln VersR 2005, 1077; OLG Karlsruhe zfs 2006, 34) für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (OLG Saarbrücken zfs 2003, 246; OLG Hamm VersR 1997, 1229).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.1998 - 4 U 230/96

    Nachweis der Verwendung eines "falschen" Schlüssels

    Hier spricht darüberhinaus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verwendung eines exakt passenden, aber falschen Schlüssels, weil andere, unversicherte Begehungsweisen fernliegend sind (vgl. BGH VersR 1991, 543; OLG Hamm VersR 1997, 1229):.
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