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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.12.1996 - 4 U 196/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,15445
OLG Düsseldorf, 17.12.1996 - 4 U 196/95 (https://dejure.org/1996,15445)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.1996 - 4 U 196/95 (https://dejure.org/1996,15445)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - 4 U 196/95 (https://dejure.org/1996,15445)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Beratungsverschulden des VV, Unterversicherung, Haftung des VV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 845
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2005 - 4 U 205/04

    Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme

    Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt normalerweise beim Versicherungsnehmer; er trägt das Risiko der Über- und der Unterversicherung (BGH VersR 1964, 36, 37; OLG Düsseldorf r+s 1998, 290;… Kollhosser, a.a.O., § 56 Rn. 21;… Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 50 Rn. 5;… Schauer in: Berliner Kommentar, VVG, § 50 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2010 - 24 U 46/10

    Rechtsfolgen der Verschmelzung zweier Gesellschaften; Hinweis und …

    Er trägt grundsätzlich die Gefahr des über- oder unterversicherten Risikos (vgl. BGH VersR 1964, 36, 37; OLG Düsseldorf r+s 1998, 290 und OLGR 2006, 460;… Martin/Prölss/Kollhosser, a.a.O., § 56 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05

    Unterversicherung in der Hausratversicherung: Verantwortlichkeit des Versicherers …

    Verletzt der Versicherer nämlich schuldhaft seine Aufklärungspflicht, dann ist er unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss - culpa in contrahendo alten Rechts - verpflichtet, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, hätte er ihn richtig beraten (BGH VersR 1989, 472; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Hamm NJW-RR 2001, 239; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845); konkret bedeutet dies, dass die Beklagte den Kläger - begrenzt durch dessen Mitverschulden - so zu stellen hat, als habe ihr Generalvertreter ihn im Zuge der Verhandlungen über die Anpassung des Versicherungsschutzes ordnungsgemäß auch über den anzusetzenden Versicherungswert beraten.

    In solchen Konstellationen ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (allg. OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845; OLG Hamm VersR 2005, 685; NJW-RR 2001, 239).

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