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Rechtsprechung
   OLG Jena, 22.07.1997 - 3 U 1571/96 (31)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,32135
OLG Jena, 22.07.1997 - 3 U 1571/96 (31) (https://dejure.org/1997,32135)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.07.1997 - 3 U 1571/96 (31) (https://dejure.org/1997,32135)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Juli 1997 - 3 U 1571/96 (31) (https://dejure.org/1997,32135)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 903
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 594/09

    Zur Haftung einer Gemeinde wegen eines schadhaften Zaunes eines Bolzplatzes

    Dies gilt grundsätzlich gegenüber befugten Benutzern, soweit sich deren Benutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bewegt (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 1078; OLG Jena VersR 1998, 903), aber auch bei bestimmungswidrigem , aber vorhersehbar unbefugtem Gebrauch, z.B. durch minderjährige Kinder.
  • LG Tübingen, 16.11.2001 - 7 O 143/01

    Anspruch eines Minderjährigen auf Schmerzensgeld wegen Verletzung von …

    Dies gilt zwar grundsätzlich nur gegenüber den befugten Benutzern und insoweit auch nur, soweit sich die Benutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bewegt (BGH NJW 1985, 1078 ; OLG Jena VersR 1998, 903).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 19 U 17/17

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Baugerüstes

    Unter diesen Umständen durften die Beklagten, die selbst nicht vom Fach sind, sondern den Geschädigten als Privatpersonen für Arbeiten an ihrem Haus beauftragt hatten, davon ausgehen, dass sich der Geschädigte als selbständiger Malermeister kraft eigener Erfahrung und eigenen Wissens vor etwaigen Gefahren, die im Zusammenhang mit der Nutzung einer Anlegeleiter stehen könnten, schützen und die Standsicherheit vor Nutzung der Leiter selbst überprüfen würde (vgl. auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.07.1997, 3 U 1571/96, juris, Rn. 37).
  • LG Tübingen, 03.09.2002 - 7 O 143/01

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der …

    Dies gilt zwar grundsätzlich nur gegenüber den befugten Benutzern und insoweit auch nur, soweit sich die Benutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bewegt (BGH NJW 1985, 1078 ; OLG Jena VersR 1998, 903).
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