Rechtsprechung
| OLG Köln, 30.05.2000 - 9 U 130/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
VVG § 76; ; VVG § 152; ; VVG § 61; ; AKB § 10 Nr. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kaskoversicherung; Versicherungsnehmer; Haftpflichtversicherungsschutz; Zahlungsklage; Verabredeter Zusammenstoß; Unfallereignis; Zurechnung fremden Verhaltens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 09.09.1999 - 24 O 335/98
- OLG Köln, 30.05.2000 - 9 U 130/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1476
- MDR 2000, 1429
- VersR 2000, 1140
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69
Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf …
Auszug aus OLG Köln, 30.05.2000 - 9 U 130/99
Ein Verschulden ihres Bruders, des Zeugen M.T., ist der Klägerin im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht zuzurechnen (vgl. BGH VersR 1971, 239, 241; OLG Hamm r+s 1995, 41, zweiter Leitsatz; OLG Schleswig r+s 1995, 84, 86 m.w.Nachw.).Jeder Versicherte hat für sich einen selbständigen vertraglichen Anspruch, im Schadenfall von den gegen ihn persönlich erhobenen Haftpflichtansprüchen freigestellt zu werden (vgl. BGH VersR 1971, 239, 241).
- OLG Hamm, 26.10.1994 - 20 U 48/94
Versicherungsnehmer; Nutzung; Dienstfahrzeug; Risikoverwalter; Fehlverhalten; …
Auszug aus OLG Köln, 30.05.2000 - 9 U 130/99
Ein Verschulden ihres Bruders, des Zeugen M.T., ist der Klägerin im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht zuzurechnen (vgl. BGH VersR 1971, 239, 241; OLG Hamm r+s 1995, 41, zweiter Leitsatz; OLG Schleswig r+s 1995, 84, 86 m.w.Nachw.).Im Rahmen der Kaskoversicherung ist das Verhalten des Zeugen T. der Klägerin zuzurechnen, denn er ist als ihr Repräsentant anzusehen (vgl. hierzu z.B. OLG Hamm r+s 1995, 41f.).
- OLG Schleswig, 15.11.1994 - 9 U 85/93
Haftungsverteilung bei einem fingierten Unfall
Auszug aus OLG Köln, 30.05.2000 - 9 U 130/99
Ein Verschulden ihres Bruders, des Zeugen M.T., ist der Klägerin im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht zuzurechnen (vgl. BGH VersR 1971, 239, 241; OLG Hamm r+s 1995, 41, zweiter Leitsatz; OLG Schleswig r+s 1995, 84, 86 m.w.Nachw.).
- BGH, 13.02.2024 - 4 StR 293/23
Betrug (Vermögensschaden: Herbeiführung des Versicherungsfalles, Kausalität, …
Ob die Zurechnungsfrage anders zu beantworten wäre, wenn der mitversicherte Fahrer zugleich die Stellung eines Repräsentanten hätte (vgl. für die Kfz-Haftpflichtversicherung verneinend OLG Nürnberg, Urteil vom 14. September 2000 - 8 U 1855/00, NJW-RR 2001, 100, 101; OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2000 - 9 U 130/99;… MüKo-VVG/Maier, 2. Aufl., Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rn. 66;… Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 28 Rn. 48; wohl auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68, NJW 1969, 1387), kann offenbleiben, weil das Landgericht wie bereits ausgeführt eine Repräsentantenstellung des Angeklagten oder eines anderen Fahrers des Lkw nicht festgestellt hat. - OLG Köln, 27.09.2016 - 9 U 26/16
Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht …
In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (…Prölls/Martin/Lücke, a.a.O. § 100 VVG Rn. 19; BGH VersR 1984, 252, BGH VersR 1981, 173; OLG Köln VersR 2000, 1140), außer wenn der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (…Prölls/Martin/Lücke, a.a.O. § 100 VVG Rn. 9). - OLG Nürnberg, 14.09.2000 - 8 U 1855/00
Kfz-Versicherung - Repräsentantenstellung des Fahrers bei einem Unfall
Daraus folgt, daß ein ohne wissen des Versicherungsnehmers von dem Fahrer seines Fahrzeugs vorsätzlich herbeigeführter Unfall den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers unberührt läßt, auch wenn es sich bei dem Fahrer um seinen Repräsentanten handelt (vgl. OLG Köln, r+s 2000, 316;… Stiefel/Hoffmann, 17. Aufl., RdNr. 50 zu § 6 VVG).
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