Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 05.08.1998 - 4 U 73/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Haftung des Betreibers eines Rehabilitationszentrums für Verbrühungen eines Heimbewohners infolge eines defekten Warmwasserthermostats in einem Gemeinschaftsbad
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823
Verkehrssicherungspflicht und zumutbarer Selbstschutz
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 05.08.1998 - 4 U 73/97
- BGH, 20.04.1999 - VI ZR 281/98
Papierfundstellen
- VersR 2000, 333
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 22.08.2019 - III ZR 113/18
Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung …
Dafür könnte sprechen, dass der Schutz vor Verbrühungen bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen war und die Gerichte hierbei gesteigerte Sicherheitsanforderungen hinsichtlich schutzbedürftiger Heimbewohner angenommen haben (z.B. OLG Stuttgart, VersR 2000, 333: Einbau eines Temperaturbegrenzers oder einer nur durch das Personal zu bedienenden Sperrvorrichtung [Rehabilitationszentrum]; OLG München, FamRZ 2006, 1676: Installation eines Temperaturreglers oder -begrenzers [Pflegeheim]; OLG Hamm, PflR 2014, 457: Einbau eines Absperrventils und von durch ein Sicherheitsschloss versperrten Türen [Pflegezentrum]). - OLG Stuttgart, 18.06.2015 - 2 U 140/14
Haftung eines Kindergartenerziehers wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung: …
Zugunsten von Kindern sei wegen deren Unerfahrenheit, Unbesonnenheit und Spiellust ein strengerer Sicherheitsmaßstab anzulegen (BGH, NJW 1999, 2364; OLG Stuttgart, VersR 2000, 333). - OLG Köln, 04.02.2020 - 7 U 285/19
Kein Schutz vor Vergesslichkeit - Und: Eltern haften nicht für ihre (erwachsenen) …
Nimmt die Intensität der Gefahr zu, wächst damit auch das Maß der vom Verkehrssicherungspflichtigen zu erwartenden Sorgfalt (BGH NJW 1965, 197 (199); vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2003, 05834;… BeckOK BGB/Förster, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 823 Rn. 309 f).
- OLG Celle, 17.08.2017 - 8 U 123/17
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines Höhenvorsatzes …
Welchen Umfang an Sicherheit der Pflichtige gegenüber den zugelassenen Benutzern schuldet, bestimmt sich nach der Eigenart des von der Gefahr konkret betroffenen Personenkreises (vgl. OLG Stuttgart VersR 2000, 333). - OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 4 U 115/03
Verkehrssicherungspflicht: Gefährdung von Kleinkindern im Treppenhaus eines …
Dabei löst nicht jede nur denkbare Gefährdung eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahe legt (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2000, 333, 334). - AG München, 14.07.2026 - 172 C 1019/26
Verkehrssicherungspflicht, Haftung des Betreibers, Schmerzensgeldanspruch, …
- OLG Saarbrücken, 12.12.2007 - 5 U 242/06
Umfang der Haftung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
In diesen kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer den drohenden Fristablauf gesehen hat - nur dann sind die Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 4 Nr. 5 AVB erfüllt - oder ob er sie schlicht vergessen hat (vgl. etwa OLG Köln, ZfSch 2000, 54; OLG Koblenz, VersR 1980, 643; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 621; OLG Hamm, r+s 1988, 197). - LG Würzburg, 17.11.2009 - 24 O 1642/09 Nicht jede nur denkbare Gefährdung löst eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für einen Sachkundigen nahe legt (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.1998, Az: 5 U 73/97, VersR 2000, 333(334)).
- LG Coburg, 16.01.2007 - 23 O 726/06
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Freibadbetreibers
Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 05.08.1998 ( 4 U 73/97 , [...]Fundstelle, zugleich: VersR 2000, 333 [OLG Stuttgart 05.08.1998 - 4 U 73/97] ) war der zu schützende Personenkreis mit der zur Verfügung gestellten sanitären Einrichtung somit nicht überfordert. - LG Bonn, 28.02.2024 - 1 O 331/23 Der Verkehrssicherungspflichtige darf davon ausgehen, dass sich der Betreffende verkehrsrichtig verhält, sodass bei ohne Weiteres erkennbaren Gefahren, "die vor sich selbst warnen", die Sicherungserwartungen zumindest herabgesetzt sind und zusätzliche Verkehrssicherungsmaßnahmen ausscheiden, weil bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende diesen Gefahren ausweichen bzw. sich effektiv vor ihnen schützen kann und wird (BGH NJW 1985, 1076 f.; BayObLG NJW-RR 2002, 1249 (1250); OLG Stuttgart BeckRS 2003, 05834;… BeckOGK/Spindler Rn. 403;… BeckOK BGB/Förster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 823 Rn. 313).
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