Rechtsprechung
| OLG Hamm, 30.09.1998 - 32 U 6/98 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Haftung bei einem Arbeitsunfall - Rückkehr von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (§ 116 SGB X)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen eines Übergangs von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen eines Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger (SVT); Einstufen eines Unfalls beim Besuch von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsfeiern als Arbeitsunfall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Übergangs von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen eines Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger (SVT); Einstufen eines Unfalls beim Besuch von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsfeiern als Arbeitsunfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 12.09.1997 - 3 O 211/97
- OLG Hamm, 30.09.1998 - 32 U 6/98
Papierfundstellen
- VersR 2000, 600
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.04.1984 - VI ZR 253/82
Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen Krankenhauskosten
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1998 - 32 U 6/98
Wegen dieses Teils der Verpflegungskosten kann der Kläger Rückgriff auf den Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalls nehmen; Kongruenz von Versicherungs- und Ersatzleistung ist gegeben (BGH NJW 84, 2628).
- OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
Haftungsprivileg bei Wegeunfällen: Ablehnung bei Verkehrsunfall von …
Rn. 12 Nach der st. Rspr. des Bundessozialgerichts gehört die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zur versicherten Tätigkeit, wenn alle Betriebsangehörigen zur Teilnahme an der Feier berechtigt sind, sie mit Willen der Betriebsleitung durchgeführt wird und durch die Teilnahme von Vertretern der Betriebsleitung die betriebliche Verbundenheit der Mitarbeiter mit der Betriebsleitung gefördert werden soll (BSG BSGE 1, 179 ff.;, ebenso LAG Niedersachsen, EzS 140/184); eine Pflicht zur Teilnahme ist nicht erforderlich (OLG Hamm v. 30.9.1998 - 32 U 6/98, VersR 2000, 600 m.w.N.).Auch das OLG Hamm (OLG Hamm v. 30.9.1998 - 32 U 6/98, VersR 2000, 600) hat den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von einer Betriebsfeier auf § 550 RVO gestützt und diesen somit als Wegeunfall behandelt.
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