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| OLG Hamburg, 24.02.2000 - 6 U 213/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 254 Abs. 2
Unterlassene Erhebung der Verjährungseinrede
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 24.02.2000 - 6 U 213/98
- BGH, 26.10.2000 - I ZR 84/00
Papierfundstellen
- VersR 2001, 1430
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10
Schadenersatz: Kostenerstattungsanspruch des Grundstücksbesitzers im Fall …
Schließlich kann der Geschädigte auch gehalten sein, zur Schadensminderung Rechtsbehelfe zu nutzen (vgl. BGHZ 89, 296f; BGH NJW-RR 1991, 1458) bzw. von ihm zustehenden materiell-rechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1995, 254: Verjährungseinrede; dagegen allerdings OLG Hamburg, VersR 2001, 1430). - LAG Hessen, 25.03.2025 - 15 Sa 420/23
Nils-Johannes Kratzer
Der Schadenseintritt selbst nimmt an der Feststellungswirkung nicht teil, so dass mit dem Bundesgerichtshof an das Merkmal der Besorgnis des Schadenseintritts auch bei Wahrung der Interessen des Schädigers gegen eine zu große Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Feststellungsklage nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 24. Februar 2000 - 6 U 213/98 -, Rn. 24). - LG Nürnberg-Fürth, 13.03.2020 - 8 S 5532/19 Darüber hinaus kann es dem Kläger aber auch schon grundsätzlich nicht abverlangt werden, aus Schadensminderungsgesichtspunkten gegenüber der Reparaturwerkstatt die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn diese ihm bereits - was hier unstreitig ist - eine Rechnung ausgestellt hat (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2000, Az.: 6 U 213/98).
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