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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5023
OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99 (https://dejure.org/2001,5023)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.06.2001 - 10 U 1073/99 (https://dejure.org/2001,5023)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Juni 2001 - 10 U 1073/99 (https://dejure.org/2001,5023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BB-BUZ § 1 (1); ; BB-BUZ § 2 (1), (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 1 (1) § 2 (1) § 2 (2)
    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - unzumutbare Betriebsumstellung - selbständiger Masseur und Chiropraktiker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Chiropraktiker; Mehrausgaben; Kleinbetrieb; Einstellung eines Ersatzmanns

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 469
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92

    Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Beurteilung …

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99
    Es würde wirtschaftlich keinen Sinn machen, dem Versicherungsnehmer aufzuerlegen, einen weiteren Therapeuten zu beschäftigen, da dies mit Mehrausgaben des Betriebs verbunden wäre, ohne dass durch andere Arbeiten (Büro- und organisatorische Arbeiten) diese Mehrausgaben wieder ausgeglichen werden könnten (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1994, 153 = VersR 1994, 205; OLG Koblenz NVersZ 2001, 212; OLG Karlsruhe r+s 1995, 34).

    Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH Urteil vom 3.11.1993 -- IV ZR 185/92 -- VersR 1994, 205 = NJW-RR 1994, 153; Senatsurteil vom 10.11.2000, NVersZ 2001, 212, 213; OLG Karlsruhe Urteil vom 18.2.1994 -- 12 U 249/92 -- r+s 1995, 34).

  • OLG Koblenz, 10.11.2000 - 10 U 278/00

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99
    Es würde wirtschaftlich keinen Sinn machen, dem Versicherungsnehmer aufzuerlegen, einen weiteren Therapeuten zu beschäftigen, da dies mit Mehrausgaben des Betriebs verbunden wäre, ohne dass durch andere Arbeiten (Büro- und organisatorische Arbeiten) diese Mehrausgaben wieder ausgeglichen werden könnten (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1994, 153 = VersR 1994, 205; OLG Koblenz NVersZ 2001, 212; OLG Karlsruhe r+s 1995, 34).

    Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH Urteil vom 3.11.1993 -- IV ZR 185/92 -- VersR 1994, 205 = NJW-RR 1994, 153; Senatsurteil vom 10.11.2000, NVersZ 2001, 212, 213; OLG Karlsruhe Urteil vom 18.2.1994 -- 12 U 249/92 -- r+s 1995, 34).

  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 118/95

    Verlagerung der Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers als Verweisung auf …

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99
    4) Der Senat ist der Auffassung, dass dem Kläger auch eine betriebliche Umorganisation seines Massagebetriebs nicht möglich und zumutbar war (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1304 = VersR 1996, 1090 (1092 r.Sp.).
  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92

    Maßgebliche Berufsausübung zur Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99
    Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend ist, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 22.9.1993 -- IV ZR 203/92 -- VersR 1993, 1470, 1471).
  • BGH, 27.01.1993 - IV ZR 309/91

    Berufsunfähigkeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99
    War der Versicherte bereits vor Vertragsabschluß nicht mehr fähig in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann die Feststellung nicht getroffen werden, dass der Versicherte die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren hat (BGH Urteil vom 27.1.1993 -- IV ZR 309/91 -- VersR 1993, 469, 470).
  • BGH, 12.02.1992 - IV ZR 241/91

    Feststellung des Fortbestehens eines Lebensversicherungsvertrages; Anspruch auf …

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99
    Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (u. a. Beschlüsse vom 26.09.1996 10 U 109/96 und 28.4.1993 -- 10 W 201/93 --, vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 608) auf 81.349,45 DM festgesetzt:.
  • OLG Saarbrücken, 27.03.2019 - 5 U 44/17

    Nachweis der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit und mögliche Vorerkrankung

    In diesen Fällen wird eine Umorganisation, insbesondere wenn sie die Einstellung zusätzlichen Personals erfordert, schnell die Schwelle dessen, was noch sinnvoll und zumutbar ist, erreichen (vgl. dazu etwa KG, VersR 2003, 491; OLG Koblenz, VersR 2002, 469).
  • OLG Koblenz, 19.05.2000 - 10 U 1122/97

    Unfallversicherung, Invaliditätsentschädigung

    Diesbezüglich hat der Kläger in dem Verfahren 10 U 1073/99 Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht.

    Die von Dr. B. beschriebenen Krankheitsbilder ergeben sich aus verschiedenen Arztberichten und Gutachten, die in dem Verfahren 10 U 1073/99 vorgelegt bzw. eingeholt wurden.

    d) Aus der beigezogenen Akte 4 O 115/94 LG Trier (vgl. GA 181 in der beigezogenen Akte 10 U 1073/99) ergibt sich, daß der Kläger wegen dreier Unfälle, im Jahre 1989, am 15.7.1992 und am 2.2.1993 Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend gemacht hat, die teilweise reguliert bzw. durch Vergleich erledigt worden sind.

  • OLG Saarbrücken, 13.08.2008 - 5 U 27/07

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung bzw. Rücktritt vom …

    Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird in diesen Fällen eine Umorganisation, insbesondere wenn sie die Einstellung zusätzlichen Personals erfordert, schnell die Schwelle dessen, was noch sinnvoll und zumutbar ist, erreichen (vgl. dazu etwa KG, VersR 2003, 491 [492]; OLG Koblenz, VersR 2002, 469 [471]).
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