Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 2333/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BGB § 823
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Aufklärungspflicht des Arztes bei konservativer Behandlung - Beweislast - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- archive.org (Leitsatz)
BGB § 823
Ärztliche Aufklärungspflicht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Arzthaftung; Ärztlicher Behandlungsfehler; Behandlungsmethode; Selbtsheilung; Heilungschance; Aufklärungspflicht des Arztes
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 04.05.2000 - 4 O 1982/99
- OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 2333/00
Papierfundstellen
- VersR 2002, 580
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.11.1985 - VI ZR 134/84
Anforderungen an Aufklärungspflicht über Embolierisiko bei grösseren Operationen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 2333/00
Die Entscheidung des Arztes für eine konservative, d. h. auf die Selbstheilung des Körpers setzende Behandlungsmethode erfordert keine der Beweislast des Arztes unterliegende Eingriffsaufklärung, sondern lediglich eine der Beweislast des Patienten unterliegende Aufklärung über die bestehende alternative - operative - Behandlungsmöglichkeit, falls beide Methoden einigermaßen gleichwertige Heilungschancen bieten, jedoch unterschiedliche Risiken bestehen (vgl. BGH NJW 1986, 780).B) Eine Aufklärungspflicht als vertragliche Nebenpflicht (…mit der hier freilich nicht relevanten Folge der Beweislast für den Patienten, vgl. OLG Hamm, a. a. O.) kommt allerdings dann in Betracht, wenn beide Behandlungsmethoden zwar einigermaße gleichwertige Heilungschancen bieten, jedoch unterschiedliche Risiken bestehen und daher der Patient sinnvollerweise mitentscheiden können soll (vgl. BGH, NJW 86, 780, m. w. N.).
- OLG Hamm, 29.10.2014 - 3 U 55/14
Anforderungen an den Umfang der Sicherungsaufklärung durch den behandelnden Arzt
Rn. 68 Ähnlich wie bei der Eingriffsaufklärung kann es auch bei der Sicherungsaufklärung im Einzelfall geboten sein, dass der Arzt, der sich für ein konservatives, abwartendes Vorgehen entscheidet, den Patienten auf eine interventionelle Vorgehensweise als bestehende, ernsthafte Behandlungsalternative hinweist, falls beide Methoden sich hinsichtlich der Risiken oder der Heilungschancen erheblich unterscheiden (…OLG Nürnberg, VersR 2003, 1444, zitiert nach juris Rn. 63 f.; VersR 2002, 580;… Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. A 590).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".