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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2074
BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01 (https://dejure.org/2002,2074)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2002 - IV ZR 91/01 (https://dejure.org/2002,2074)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 (https://dejure.org/2002,2074)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • lexetius.com

    VVG § 6 Abs. 2; AFB 87 § 7 Nr. 1 a und 2

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1101
  • MDR 2002, 1008
  • VersR 2002, 829
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 34/74

    Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schadensfolge bei …

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erforderlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2).

    b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüften - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.).

    Fehlt er deshalb, weil die Schadenfolge nicht zu denjenigen gehört, denen die Schutzvorschrift vorbeugen will (oder kann), so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegt dann nicht im Schutzbereich der Norm (Senatsurteil vom 3. Dezember 1975 aaO).

  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95

    Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen der Verletzung von …

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüften - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.).

    Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, den Versicherer vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Mißachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht (Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO m.w.N.).

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre, …

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Ebenso wie bei Rechtspflichtverletzungen (dazu BGHZ 57, 137, 142) muß auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten ein innerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen.
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Die zur Darlegung grober Fahrlässigkeit erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände (vgl. dazu z.B. BGHZ 119, 147, 149) kann dem Inbegriff der Urteilsgründe ausreichend sicher entnommen werden.
  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines …

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Aus einem Vergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vorschrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR 1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer jedenfalls für den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei.
  • BGH, 13.12.1972 - IV ZR 156/71

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Personenbeförderung - …

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüften - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.04.1963 - II ZR 36/61

    Bestehen eines Anspruchs auf Wertersatz eines Siedlerscheins aus einem …

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Aus einem Vergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vorschrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR 1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer jedenfalls für den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei.
  • BGH, 25.09.2024 - IV ZR 350/22

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung: Wirksamkeit …

    Rn. 15 Der Senat hat in einer früheren Entscheidung eine vergleichbare Regelung in § 7 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 nicht beanstandet, die Frage der Transparenz der Vorschrift allerdings nicht angesprochen (Senatsurteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 [juris Rn. 12]).

    Unter Sicherheitsvorschriften versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer danach allein solche Anordnungen, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen (…Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05, VersR 2008, 961 Rn. 6; Senatsurteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01,r+s 2002, 292 [juris Rn. 21];… Hoenicke in Veith/Gräfe/Lange/Rogler,Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 283; Günther,jurisPR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter C II. 3.).

    Der Ausdruck "behördlich" bezeichnet aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ebenfalls staatliche Tätigkeiten (…Gierschek in Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 8 B Rn. 6;… Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 5;… Hoenicke in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 285;… Schimikowski in Martin/ Reusch/Schimikowski/Wandt aaO Rn. 37;… Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, aaO; vgl. ferner Senatsurteile vom 17. April 2002- IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 [juris Rn. 13]; vom 30. September 1970 - IV ZR 649/68, VersR 1970, 1121 unter 2).

    Die Belange des Versicherungsnehmers sind zudem durch das Erfordernis eines inneren Schutzzweckzusammenhangs zwischen der Verletzung der Vorschrift und dem Schaden (dazu Senatsurteile vom 17. April 2002- IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 [juris Rn. 20 ff.];… vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 [juris Rn. 13 f.]) hinreichend gewahrt.

  • BGH, 24.02.2026 - EnVR 9/24

    Nachsicht

    Rn. 30 (a) Eine Obliegenheitsverletzung ist bei der Versäumung einer Frist nur dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Verletzung geschaffenen Gefahrenlage und der Fristversäumnis in dem Sinn besteht, dass die Obliegenheit den Risiken vorbeugen soll, die für die Fristversäumnis maßgeblich geworden sind (vgl. zum inneren Zusammenhang zwischen dem Schutzzweck der Obliegenheit und dem eingetretenen Schaden auch BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, NJW-RR 2002, 1101 [juris 20 bis 22]).
  • OLG Hamm, 31.05.2021 - 20 U 63/21

    Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines …

    Rn. 58 Zwar trifft es zu, dass auch bei Obliegenheitsverletzungen wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen muss (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 unter II 4 b;… HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 46 ff.).
  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05

    Schadensfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unrichtiger Angaben

    Schließlich fehlt es hier am inneren Zusammenhang zwischen Verletzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung für Schlafzwecke) und dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2).
  • LG Kassel, 14.10.2010 - 6 O 374/07

    Feuerversicherung: Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche …

    Rn. 31 Hat sich mithin die Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt, kann sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit nach § 7 II AFB 87 nicht berufen (vgl. BGH VersR 2002, 829, 1997, 485).
  • KG, 21.02.2003 - 6 U 301/01

    Verjährung von Versicherungsansprüchen gegen die private Haftpflichtversicherung: …

    Da bei grob fahrlässiger Nichtanzeige die Leistungspflicht des Versicherers allerdings nur bezüglich des vereitelten Teils der Schadensfeststellung entfällt, wäre zu klären, welche Möglichkeiten der Beklagten bei der verspäteten Schadensmeldung im Jahre 2000 noch verblieben waren, Schadensursache und -umfang gegebenenfalls durch eigene Ermittlungen feststellen zu lassen; das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2002, 829, 830), worauf der Kläger zutreffend verweist.
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