Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Haftung bei Teilnahme an gefährlichen Sportarten nur bei grober Fahrlässigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld; Unfall bei Betreiben einer gefährlichen Sportart; Ausübung einer Sportart; Haftungsausschluss bei Beteiligung an einer besonders gefährlichen Sportart; Ordnungsgemäßes Befahren einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Unfall auf der Motocross-Bahn - Haftungsausschluss bei besonders gefährlichen Sportarten
- archive.org (Leitsatz)
BGB § 823 I
Haftung bei Ausübung einer gefährlichen Sportart - archive.org (Leitsatz und Auszüge)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 23.11.2001 - 8 O 2983/01
- OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01
Papierfundstellen
- VersR 2003, 1134
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88
Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18
Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen
Sie beziehen sich entweder auf Wettkampfsituationen (BGHZ 63, 140; BGH VersR 1975, 155; OLG Düsseldorf VersR 1992, 841: Fußball) oder aber auf einen Sport, bei dem die Gefahr eines Zusammenstoßes nie auszuschließen ist (OLG Nürnberg VersR 2003, 1134: voneinander unabhängiges Befahren einer Motocrossbahn).Rn. 30 Der Fall unterscheidet sich auch von dem vom OLG Nürnberg VersR 2003, 1134 entschiedenen.
- OLG Naumburg, 15.02.2013 - 10 U 33/12
Haftungsausschluss bei der gemeinsamen Ausübung besonders gefährlicher Sportarten …
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01 (unabhängiges Befahren einer Motocrossbahn mit Motorrädern), bei der ein Haftungsausschluss angenommen worden sei, obwohl kein sportlicher Wettkampf gegeben gewesen sei, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil dort spezifische Gefahren entscheidungserheblich gewesen seien, die im hiesigen Fall nicht vorgelegen hätten.Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung, für die zumindest ein stillschweigender Konsens über die zu beachtenden Regeln gilt, die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei gegen eine der Regeln grob verstoßen wurde bzw. ansonsten dem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05 (Radtouristikfahrt); OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, (unabhängiges Befahren einer Motorcrossbahn mit Motorrädern); OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79 (Motorsport mit Geländemotorrädern); BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02 ("Gleichmäßigkeitsprüfung" auf dem Hockenheimring); BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (35."Akademisches" auf dem Hockenheimring, Einhalten einer bestimmten vorgegebenen Geschwindigkeit), alle zitiert nach juris).
Rn. 26 Es mag zutreffen, dass der Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, zu Grunde lag - Befahren einer Motocross-Strecke mit Motorrädern - nicht unmittelbar mit der Situation bei der hiesigen Demonstrationsfahrt vergleichbar ist.
- OLG Dresden, 20.06.2007 - 13 W 165/07
Haftungsverteilung bei Motorradunfall anlässlich Testfahrt auf Auto- und …
Auf einen Haftungsauschluss nach den Grundsätzen der bewussten Risikoübernahme bei Sportwettkämpfen (vgl. dazu zuletzt BGH, NJW-RR 2006, 672 = VersR 2006, 663 unter II.3.a m.w.N.), die auch auf den Motorsport (vgl. BGHZ 154, 316 = VersR 2003, 775) und unabhängig davon Anwendung finden, ob der Schaden im Wettkampf oder im Übungsbetrieb eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2003, 1134), kann sich der Antragsgegner zu 2) nicht berufen. - OLG Koblenz, 26.04.2004 - 12 U 62/02
Haftung für Kart-Unfall durch Minderjährigen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08 Sie gelten aber auch dann, wenn die Beteiligten, wie vorliegend im "freien Fahren", unabhängig voneinander im Trainingsbetrieb eine gefährliche Sportart ausüben und hierbei der Schaden eintritt (vgl. OLG Nürnberg VersR 2003, 1134, OLG Dresden Beschluss vom 20.06.2007 - 13 W 165/07 - Rn. 27, jeweils für das Befahren einer Motocross-bahn; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408 für das Befahren einer Gokartbahn).
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