Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 12 U 42/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Judicialis
BBR § 4 Nr. 8
- IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 152; BBR § 4 Nr. 8
Zum Vorwurf der bewußten Pflichtwidrigkeit im Rahmen einer Architekten-Haftpflichtversicherung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Architektenhaftpflicht: Wann entfällt Versicherungsschutz?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung zum bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten; Vorliegen der Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach A. I.1. § 4 Nr. 8 BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die ...
Besprechungen u.ä. (2)
- baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)
Schallschutz-DIN entsprechen nicht (mehr) Stand der Technik: Was hat der Planer zu bachten?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Berufshaftpflichtversicherung: Risikoausschluss der bewussten Pflichtwidrigkeit? (IBR 2003, 644)
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 07.02.2003 - 4 O 354/02 ./
- LG Mannheim, 19.03.2003 - 1 O 1/02
- OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 12 U 42/03
- OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 12 U 42/03
- BGH, 24.10.2005 - II ZR 329/03
Papierfundstellen
- VersR 2004, 505
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85
Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 12 U 42/03
Somit muss sich nur der Versicherte den Risikoausschluss entgegenhalten lassen, der bewusst verbindliche Handlungs- (oder Unterlassungs-) Anweisungen nicht beachtet, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, (BGH VersR 1959, 691; VersR 1987, 174). - BGH, 13.07.1959 - II ZR 37/58
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 12 U 42/03
Somit muss sich nur der Versicherte den Risikoausschluss entgegenhalten lassen, der bewusst verbindliche Handlungs- (oder Unterlassungs-) Anweisungen nicht beachtet, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, (BGH VersR 1959, 691; VersR 1987, 174). - OLG Düsseldorf, 24.05.1991 - 22 U 280/90
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 12 U 42/03
Es ist seit dieser Zeit vielmehr allgemein üblich und anerkannt, Haustrennwände bei Reihenhäusern zweischalig mit einer mit Dämmmaterial ausgefüllten Schalenfuge zu erstellen (OLG Düsseldorf, Baurecht 1991, 752).
- OLG Hamm, 07.03.2007 - 20 U 132/06
Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Architekten wegen …
Ein solches liegt vor, wenn der Versicherte seine Pflichten, die sich auch aus den allgemein anerkannten der Technik ergeben können (OLG Karlsruhe VersR 2004, 505), wissentlich verletzt.Nur wenn ein Versicherungsnehmer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss er sich den Ausschluss entgegenhalten lassen (BGH, VersR 1987, 174; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 505).
Ein solches liegt vor, wenn der Versicherte seine Pflichten, die sich auch aus den allgemein anerkannten der Technik ergeben können (OLG Karlsruhe VersR 2004, 505), wissentlich verletzt.
Nur wenn ein Versicherungsnehmer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss er sich den Ausschluss entgegenhalten lassen (BGH, VersR 1987, 174; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 505).
- OLG Köln, 08.09.2025 - 9 U 50/25
Beabsichtigte Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels …
Wusste der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtverstoß nicht in Betracht (…vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1986 - IVa ZR 166/85 -, Rn. 15, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.2003 - 12 U 42/03 -, Rn. 7, juris). - LG Köln, 27.05.2020 - 4 O 10/19 Nur wenn ein Versicherungsnehmer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss er sich den Ausschluss entgegenhalten lassen (BGH, VersR 1987, 174; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 505).
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