Rechtsprechung
| LG Bremen, 29.04.2004 - 6 S 8/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz für die Entsorgung einer abgeknickten Zeder aus Wohngebäudeversicherung; Auslegung von Versicherungsbedingungen anhand eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung; Unterschied zwischen umgestürztem Baum und einer abgeknickten Baumkrone
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Eine geknickte Baumkrone ist kein umgestürzter Baum Streit um die Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung
Verfahrensgang
- AG Bremen, 09.12.2003 - 8 C 336/02
- LG Bremen, 29.04.2004 - 6 S 8/04
Papierfundstellen
- VersR 2005, 356
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus LG Bremen, 29.04.2004 - 6 S 8/04
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85) [BGH 23.06.1993 - IV ZR 135/92] . - BGH, 17.05.2000 - IV ZR 113/99
Begriff der Bewußtseinsstörung
Auszug aus LG Bremen, 29.04.2004 - 6 S 8/04
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs-rechtliche Spezialkenntnisse an (BGH NJW-RR 2000, 1341, 1342) [BGH 17.05.2000 - IV ZR 113/99] .
- LG Oldenburg, 21.10.2024 - 13 O 671/24
Wohngebäudeversicherung - Kosten für Entfernung eines sturmgeschädigten Baums
Sonstige Beschädigungen eines Baumes wie das Abknicken bzw. Abbrechen einer Baumkrone sind jedenfalls dann nicht mit dem Umstürzen eines Baums gleichzusetzen, wenn der wesentliche Teil des Baumstamms stehen bleibt (LG Bremen, Urteil vom 29.04.2004 - 6 S 8/04, VersR 2005, 356; LG Wiesbaden…, Urteil vom 22.06.2007 - 9 S 9/07, zfs 2007, 640, zit. nach juris Rn. 19; AG Köln…, Urteil vom 05.11.2008 - 143 C 163/08, VersR 2009, 1622, zit. nach juris Rn. 9; AG Emmendingen…, Urteil vom 24.04.2020 - 8 C 65/18, r+s 2021, 338, zit. nach juris Rn. 26;… Wälder, in: Wälder/Hoenicke/Krahe, Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung, 2022, Abschnitt E Rn. 127 f.). - LG Wiesbaden, 22.06.2007 - 9 S 9/07
Mehrfamilienhausversicherung: Erstattungsfähige Baumkosten bei Sturmschäden
Rn. 17 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist, wie schon in erster Instanz auf ein Urteil des Landgerichts Bremen (Versicherungsrecht 2005, 356), das ihre Auffassung im Falle des Abbruchs der Baumkrone bestätigt habe. - AG Essen, 03.09.2015 - 25 C 23/15 Insofern hat bereits das Landgericht Bremen (6 S 8/04) entschieden, dass die Erweiterung durch eine Klausel, wonach auch "die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück" ersetzt werden, der Versicherungsschutz nicht auch die Kosten für die aus gärtnerischer Sicht und aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entsorgung eines Baumes, dessen Krone infolge eines Sturmes abgebrochen ist, umfasst.
- AG Köln, 15.11.2007 - 139 C 325/07 Zur vorliegenden Problematik vgl. auch LG Bremen VersR 2005, 356.
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Rechtsprechung
| LG Münster, 30.06.2003 - 15 O 38/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag; Ersatzfähigkeit von Schäden aus einem Kaminbrand; Voraussetzungen für das Entstehen eines Kaminbrands
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht
, S. 2 (Kurzinformation)
Ausschluss für Schäden durch Nutzfeuer
Verfahrensgang
- LG Münster, 30.06.2003 - 15 O 38/03
- OLG Hamm, 19.12.2003 - 20 U 180/03
Papierfundstellen
- VersR 2005, 356
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 13.11.1992 - 20 U 164/92
Betrieb einer Heizungsanlage; Schornstein; Wohnhaus; Wärme; Aussetzen; …
Auszug aus LG Münster, 30.06.2003 - 15 O 38/03
Unerheblich ist deshalb, dass der Kamin nicht der Aufnahme oder der Weiterleitung der Wärme dient, sondern seine Erwärmung zwangsläufige Folge des Feuers in der angeschlossenen Heizungsanlage ist (OLG Hamm, VersR 93, Seite 963 m.w.N.).
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