Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 18 Nr 4 VHB
Unterversicherung in der Hausratversicherung: Verantwortlichkeit des Versicherers bei fehlerhafter Wertermittlung durch den Generalvertreter; Mitverschulden des Versicherungsnehmers; Schadenersatz und Anrechnung ersparter Prämiendifferenz im Wege der Vorteilsausgleichung - Judicialis
AHB § 24
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AHB § 24; VHB 92 § 18 Ziffer 4
Zur Haftung des Hausratversicherers nach Einbruchdiebstahl - Wertermittlung; Aufklärungspflicht; Unterversicherung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Versicherers hinsichtlich des Wertes der zu versichernden Sachen bei einer Hausratversicherung; Ausschluss des Einwands der Unterversicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; Beratungspflicht hinsichtlich der Festsetzung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Agenturrecht - Mitwirkung des Vertreters bei der Wertermittlung
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Fehlerhafte Ermittlung einer Hausratsversicherungssumme
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Vorvertragliche Aufklärungspflicht des VU bei der Anbahnung eines Versicherungsvertrages, Beratungspflicht, Vorteilsausgleichung
Verfahrensgang
- LG Darmstadt - 3 O 206/04
- OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Papierfundstellen
- VersR 2006, 406
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 193/87
Hinweis- und Beratungspflichten des Versicherers bei Festsetzung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Verletzt der Versicherer nämlich schuldhaft seine Aufklärungspflicht, dann ist er unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss - culpa in contrahendo alten Rechts - verpflichtet, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, hätte er ihn richtig beraten (BGH VersR 1989, 472; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Hamm NJW-RR 2001, 239; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845); konkret bedeutet dies, dass die Beklagte den Kläger - begrenzt durch dessen Mitverschulden - so zu stellen hat, als habe ihr Generalvertreter ihn im Zuge der Verhandlungen über die Anpassung des Versicherungsschutzes ordnungsgemäß auch über den anzusetzenden Versicherungswert beraten.Zum Kreise der Tatbestände, über die der Versicherer im anzubahnenden Hausratversicherungsverhältnis hinzuweisen hat, gehört auch die Festsetzung des angemessenen Versicherungsumfanges; der Versicherer muss den Versicherungsnehmer - den Interessenten - auf die für den angemessenen Umfang der ins Auge gefassten Versicherung maßgebenden Werte dem Grundsatz nach hinweisen und ihn zugleich in Kenntnis davon setzen, welche Gefahren bei einer Fehleinschätzung dieser Werte bestehen (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33; OLG Hamm VersR 1996, 93).
Die Reichweite der Hinweispflicht hängt von der Schwierigkeit der Beurteilung im konkret ins Auge gefassten Versicherungsverhältnis ab (BGH VersR 1989, 472.; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Celle NJW-RR 2004, 604).
Kann der Versicherer nach herrschender Rechtsprechung (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33) seiner Hinweispflicht im Blick auf die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungswerte auch dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer seine sachkundige Beratung anbietet, dann bedeutet dies umgekehrt, dass der Versicherer, wenn er diese Beratung erteilt, auch (Mit-)Verantwortung für das Ergebnis der Wertermittlung übernimmt.
- OLG Celle, 20.11.2003 - 8 U 6/03
Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung; Vertragsanpassung mit dem Ziel …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Zum Kreise der Tatbestände, über die der Versicherer im anzubahnenden Hausratversicherungsverhältnis hinzuweisen hat, gehört auch die Festsetzung des angemessenen Versicherungsumfanges; der Versicherer muss den Versicherungsnehmer - den Interessenten - auf die für den angemessenen Umfang der ins Auge gefassten Versicherung maßgebenden Werte dem Grundsatz nach hinweisen und ihn zugleich in Kenntnis davon setzen, welche Gefahren bei einer Fehleinschätzung dieser Werte bestehen (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33; OLG Hamm VersR 1996, 93).Die Reichweite der Hinweispflicht hängt von der Schwierigkeit der Beurteilung im konkret ins Auge gefassten Versicherungsverhältnis ab (BGH VersR 1989, 472.; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Celle NJW-RR 2004, 604).
Kann der Versicherer nach herrschender Rechtsprechung (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33) seiner Hinweispflicht im Blick auf die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungswerte auch dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer seine sachkundige Beratung anbietet, dann bedeutet dies umgekehrt, dass der Versicherer, wenn er diese Beratung erteilt, auch (Mit-)Verantwortung für das Ergebnis der Wertermittlung übernimmt.
e) Der Kläger muss sich allerdings unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparte Prämiendifferenz anrechnen lassen, die Ersparnis also, die ihm daraus entstanden ist, dass er im Verhältnis des fiktiven Versicherungsumfangs bei angemessener Festsetzung des Versicherungswertes zum tatsächlich niedrigeren Versicherungsumfang anteilig Prämien erspart hat (vgl. zu diesem Aspekt OLG Celle NJW-RR 2004, 604; OLG Koblenz VersR 2001, 51).
- OLG Frankfurt, 21.11.2001 - 7 U 35/01
Feuerversicherung: Beratungspflicht des Versicherers bei Festlegung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Verletzt der Versicherer nämlich schuldhaft seine Aufklärungspflicht, dann ist er unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss - culpa in contrahendo alten Rechts - verpflichtet, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, hätte er ihn richtig beraten (BGH VersR 1989, 472; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Hamm NJW-RR 2001, 239; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845); konkret bedeutet dies, dass die Beklagte den Kläger - begrenzt durch dessen Mitverschulden - so zu stellen hat, als habe ihr Generalvertreter ihn im Zuge der Verhandlungen über die Anpassung des Versicherungsschutzes ordnungsgemäß auch über den anzusetzenden Versicherungswert beraten.Die Reichweite der Hinweispflicht hängt von der Schwierigkeit der Beurteilung im konkret ins Auge gefassten Versicherungsverhältnis ab (BGH VersR 1989, 472.; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Celle NJW-RR 2004, 604).
In solchen Konstellationen ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (allg. OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845; OLG Hamm VersR 2005, 685; NJW-RR 2001, 239).
- OLG Hamm, 23.08.2000 - 20 U 22/00
Sturmversicherung - Beweislast für Windstärke - Erweiterung des Deckungsschutzes …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Verletzt der Versicherer nämlich schuldhaft seine Aufklärungspflicht, dann ist er unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss - culpa in contrahendo alten Rechts - verpflichtet, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, hätte er ihn richtig beraten (BGH VersR 1989, 472; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Hamm NJW-RR 2001, 239; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845); konkret bedeutet dies, dass die Beklagte den Kläger - begrenzt durch dessen Mitverschulden - so zu stellen hat, als habe ihr Generalvertreter ihn im Zuge der Verhandlungen über die Anpassung des Versicherungsschutzes ordnungsgemäß auch über den anzusetzenden Versicherungswert beraten.In solchen Konstellationen ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (allg. OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845; OLG Hamm VersR 2005, 685; NJW-RR 2001, 239).
- OLG Hamm, 27.04.1994 - 20 U 394/93
Auszahlung der für den Unfalltod eines Versicherten vereinbarten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Zum Kreise der Tatbestände, über die der Versicherer im anzubahnenden Hausratversicherungsverhältnis hinzuweisen hat, gehört auch die Festsetzung des angemessenen Versicherungsumfanges; der Versicherer muss den Versicherungsnehmer - den Interessenten - auf die für den angemessenen Umfang der ins Auge gefassten Versicherung maßgebenden Werte dem Grundsatz nach hinweisen und ihn zugleich in Kenntnis davon setzen, welche Gefahren bei einer Fehleinschätzung dieser Werte bestehen (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33; OLG Hamm VersR 1996, 93).Kann der Versicherer nach herrschender Rechtsprechung (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33) seiner Hinweispflicht im Blick auf die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungswerte auch dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer seine sachkundige Beratung anbietet, dann bedeutet dies umgekehrt, dass der Versicherer, wenn er diese Beratung erteilt, auch (Mit-)Verantwortung für das Ergebnis der Wertermittlung übernimmt.
- OLG Düsseldorf, 17.12.1996 - 4 U 196/95
Agent muß bei Erhöhung nicht über Unterversicherungsverzicht belehren
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Verletzt der Versicherer nämlich schuldhaft seine Aufklärungspflicht, dann ist er unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss - culpa in contrahendo alten Rechts - verpflichtet, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, hätte er ihn richtig beraten (BGH VersR 1989, 472; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Hamm NJW-RR 2001, 239; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845); konkret bedeutet dies, dass die Beklagte den Kläger - begrenzt durch dessen Mitverschulden - so zu stellen hat, als habe ihr Generalvertreter ihn im Zuge der Verhandlungen über die Anpassung des Versicherungsschutzes ordnungsgemäß auch über den anzusetzenden Versicherungswert beraten.In solchen Konstellationen ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (allg. OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845; OLG Hamm VersR 2005, 685; NJW-RR 2001, 239).
- BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02
Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Der schadensersatzrechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gründet sich auf allgemeine Billigkeitserwägungen; die Anrechnung eines mit dem Schadensfall verbundenen Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, darf den Beschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGHZ 97, 2378; NJW-RR 2004, 79). - OLG Hamm, 18.01.1995 - 20 U 176/94
Versicherungswert; Unterversicherung ; Verarbeitungsmaterial; Feuerversicherung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
Zum Kreise der Tatbestände, über die der Versicherer im anzubahnenden Hausratversicherungsverhältnis hinzuweisen hat, gehört auch die Festsetzung des angemessenen Versicherungsumfanges; der Versicherer muss den Versicherungsnehmer - den Interessenten - auf die für den angemessenen Umfang der ins Auge gefassten Versicherung maßgebenden Werte dem Grundsatz nach hinweisen und ihn zugleich in Kenntnis davon setzen, welche Gefahren bei einer Fehleinschätzung dieser Werte bestehen (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33; OLG Hamm VersR 1996, 93). - OLG Hamm, 15.10.2004 - 20 U 94/04
Anforderungen an die Beratung durch einen Versicherungsagenten bei Abschluss …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
In solchen Konstellationen ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (allg. OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845; OLG Hamm VersR 2005, 685; NJW-RR 2001, 239). - OLG Koblenz, 14.01.2000 - 10 U 719/98
Zum Umfang der Versicherungsentschädigung für durch Brand zerstörtes …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05
e) Der Kläger muss sich allerdings unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparte Prämiendifferenz anrechnen lassen, die Ersparnis also, die ihm daraus entstanden ist, dass er im Verhältnis des fiktiven Versicherungsumfangs bei angemessener Festsetzung des Versicherungswertes zum tatsächlich niedrigeren Versicherungsumfang anteilig Prämien erspart hat (vgl. zu diesem Aspekt OLG Celle NJW-RR 2004, 604; OLG Koblenz VersR 2001, 51).
- KG, 11.05.2007 - 6 U 191/06
Geschäftsinhaltsversicherung: Höhe der Entschädigung nach einem Brandschaden bei …
Diese Haftung kommt dann zum Tragen, wenn der Versicherer bei der Beantragung der Versicherung einen falschen Rat über die Höhe der zu vereinbarenden Versicherungssumme erteilt oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlässt (vgl. BGH NJW 1964, 244; Recht und Schaden 1989, 58; OLG Frankfurt VersR 2006, 406; OLG Saarbrücken VersR 2003, 195; OLG Koblenz VersR 1997, 1226). - OLG Stuttgart, 16.10.2008 - 7 U 186/08
Hausratsversicherung: Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht des Versicherers …
Diese Grundsätze werden auch von der in der Berufungsbegründung zitierten Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (OLG Köln r+s 1997, 30; OLG Koblenz r+s 1997, 93; OLG Hamm r+s 1995, 389 - die genannte Fundstelle dürfte ein Fehlzitat sein - und OLG Frankfurt VersR 2006, 406 - die genannte Fundstelle dürfte ein Fehlzitat sein -). - LG Düsseldorf, 11.05.2026 - 9a O 16/25 Rn. 126 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang im Anschluss an das Urteil des OLG Frankfurt vom 11.11.2005 (Az. 24 U 55/05=NJOZ 2006, 279) vortragen, dass die Beklagte die Wertsummenermittlung übernommen habe und sie daher auf die vollumfängliche Erfassung der Wertgegenstände hätten vertrauen dürfen, so ergibt sich eine solche Pflicht aus dem Maklervertrag (Anl. K1) gerade nicht.
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