Rechtsprechung
| OLG Köln, 04.06.2007 - 5 U 21/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Keine Schadensersatzansprüche gegen den Lebensversicherer wegen steuerrechtlicher Falschberatung
Papierfundstellen
- VersR 2007, 1683
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 3 U 140/10
Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters von Fußballspielen
Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Sportveranstalter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Zuschauer und andere im Stadion anwesende Personen - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH VersR 1963, 532; BGH VersR 1967, 801; BGH VersR 2002, 247, 248; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2006, 233; BGH VersR 2006, 1083 und BGH VersR 2007, 1683). - OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 7 U 187/10
Abschluss einer Lebensversicherung zur Immobilienfinanzierung: Ansprüche auf …
Danach war sie erst recht nicht verpflichtet, über alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa eine Risikolebensversicherung nebst Sparvertrag zu beraten (so auch OLG Köln, Urteil vom 04.06.2007, Az. 5 U 21/07 = VersR 2007, 1683). - OLG Köln, 25.05.2012 - 20 U 249/11 Rn. 108 Eine solche Pflicht zu umfassender Vermögens- und Anlageberatung, trifft den Versicherer - jedenfalls nach dem im Streitfall maßgeblichen Rechtszustand - grundsätzlich nicht (vgl. OLG Köln [5. Zivilsenat] VersR 2007, 1683).
- OLG Köln, 15.04.2011 - 20 U 182/09
Beratungspflichten eines Versicherungsunternehmens in Fragen der betrieblichen …
Im übrigen hängt der Umfang der Beratungspflicht vom Beratungsbedürfnis ab, das umso geringer ist, je sachkundiger der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenübertritt (so zusammenfassend zum alten Recht: OLG Köln, - 5. Zivilkammer - VersR 2007, 1683, 1684;… vgl. auch MK-VVG/Armbrüster, § 6, Rn. 160); insbesondere reduzieren sich die Beratungspflichten des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Makler unterstützt wird (s. jetzt § 6 Abs. 6 VVG n.F.).
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