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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.08.2009 - I-13 U 109/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25021
OLG Hamm, 17.08.2009 - I-13 U 109/08 (https://dejure.org/2009,25021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2009 - I-13 U 109/08 (https://dejure.org/2009,25021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 2009 - I-13 U 109/08 (https://dejure.org/2009,25021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe im Falle des Eintretens eines schädigenden Ereignisses und der Bedürftigkeit des Geschädigten; Einfluss der Vereinbarung eines Abfindungsvergleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem auf ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1058
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2009 - 13 U 109/08
    Der gesetzliche Forderungsübergang auf einen SHT erfolgt vielmehr erst, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person, mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BGHZ 131, 274; 133, 129).
  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger; …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2009 - 13 U 109/08
    Der gesetzliche Forderungsübergang auf einen SHT erfolgt vielmehr erst, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person, mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BGHZ 131, 274; 133, 129).
  • OLG Hamm, 30.05.2012 - 13 U 79/11

    Umfang des Übergangs von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten auf den Träger der …

    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gem. § 116 I SGB X ein, sobald aufgrund konkreter Anhaltspunkte - auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person - mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist (vgl. Senat VersR 2010, 1058, 1059; BGH NJW-RR 2009, 1534, 1535).
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