Rechtsprechung
| OLG Hamm, 17.08.2009 - I-13 U 109/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 116
Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe im Falle des Eintretens eines schädigenden Ereignisses und der Bedürftigkeit des Geschädigten; Einfluss der Vereinbarung eines Abfindungsvergleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem auf ...
Verfahrensgang
- LG Münster, 27.05.2008 - 4 O 345/06
- OLG Hamm, 17.08.2009 - I-13 U 109/08
Papierfundstellen
- VersR 2010, 1058
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94
Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse …
Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2009 - 13 U 109/08
Der gesetzliche Forderungsübergang auf einen SHT erfolgt vielmehr erst, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person, mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BGHZ 131, 274; 133, 129). - BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger; …
Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2009 - 13 U 109/08
Der gesetzliche Forderungsübergang auf einen SHT erfolgt vielmehr erst, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person, mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BGHZ 131, 274; 133, 129).
- OLG Hamm, 30.05.2012 - 13 U 79/11
Umfang des Übergangs von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten auf den Träger der …
Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gem. § 116 I SGB X ein, sobald aufgrund konkreter Anhaltspunkte - auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person - mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist (vgl. Senat VersR 2010, 1058, 1059; BGH NJW-RR 2009, 1534, 1535).
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