Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- herkar.de
Arzt telefonischer Rat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Einstandspflicht des in Rufbereitschaft wartenden Belegarztes für Fehler einer Hebamme; Haftung für kurze Überschreitung der Entschluss-Entwicklungszeit bei einer Notsectio; Haftung des Krankenhauses für Versäumnisse von Belegarzt und -hebamme; Annahme eines groben ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Hebamme haftet für groben Behandlungsfehler
- anwalt.de (Kurzinformation)
Hebamme haftet für groben Behandlungsfehler
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einstandspflicht eines in Rufbereitschaft stehenden Belegarztes für Fehler einer Hebamme; Stellung eines Arztes als Geburtsleiter aufgrund eines telefonisch erteilten Rates; Behandlungsfehler wegen Überschreitung der Entschluss- Entwicklungszeit bei einer Notsectio; ...
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 04.06.2008 - 10 O 167/05
- OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
Papierfundstellen
- VersR 2010, 356
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93
Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen …
Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
Der Beklagte zu 1) kann lediglich für die Entwicklung verantwortlich gemacht werden, die sich ergab, nachdem er am 19. März 2004 um 4.30 Uhr von der Beklagten zu 2) in das Krankenhaus der Beklagten zu 3) gerufen worden war und dann vor Ort die Verantwortung als Geburtshelfer übernahm (BGHZ 129, 6, 11).Freilich musste er von nun an nicht nur für eigene Unzulänglichkeiten, sondern auch für Fehler der Beklagten zu 2) und anderer Hilfspersonen einstehen, deren er sich in der Folge bediente, um die Geburt herbeizuführen (BGHZ 129, 6 ,.
Deshalb braucht sich die Beklagte zu 3) das Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht zurechnen zu lassen (BGHZ 129, 6, 13 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 107 ), Das gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers, wie behauptet wird, irrig meinten, die jeweiligen Leistungen würden von der Beklagten zu 3) geschuldet (BGHZ 129, 6, 15).
Die Beklagte zu 3) hatte allein dafür Sorge zu tragen, dass die zu einer Entbindung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (BGHZ 129, 6, 16).
- BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03
Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
Da der Beklagten zu 2) ein grober Fehler unterlaufen ist, wirkt sich die vorhandene Ungewissheit über die Ursächlichkeit zu ihren Ungunsten aus; anders wäre es nur, wenn der Kausalzusammenhang äußerst unwahrscheinlich wäre (BGH NJW 2004, 2011, 2012). - BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90
Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten …
Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
Mängel in der sachlichen Ausstattung, deren Fehlen gegebenenfalls von der Beklagten zu 3) zu beweisen wäre (BGH VersR 1991, 310, 311; BGH NJW 1994, 15), sind nicht gerügt. - OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 122/03
Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum …
Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
Deshalb braucht sich die Beklagte zu 3) das Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht zurechnen zu lassen (BGHZ 129, 6, 13 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 107 ), Das gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers, wie behauptet wird, irrig meinten, die jeweiligen Leistungen würden von der Beklagten zu 3) geschuldet (BGHZ 129, 6, 15).
- LG München II, 31.10.2023 - 1 O 5153/21
Relevanz von Leitlinien ärztlicher Fachgremien im Arzthaftungsprozess
So soll nach Auffassung des OLG Koblenz im Jahr 2004 die in den Leitlinien der geburtshilflichen Fachgesellschaften vorgesehene Zeit von maximal 20 Minuten für die Spanne von der notwendigen Entschließung zur notfallmäßigen Entbindung durch Kaiserschnitt bis zur Entwicklung des Kindes noch kein "unumstößlicher, allseits anwendbarer Standard" gewesen sein, weil dieses Intervall "bei einer sehr erheblichen Zahl von Kaiserschnitten besonders in Belegkliniken oder kleineren Chefarztkliniken nicht erreicht" werde (VersR 2010, 356 f.; vgl. zu einer ebenfalls über dem Standard liegenden Leitlinie im chirurgischen Bereich OLG Köln MedR 2019, 725 (727)). - OLG Bamberg, 02.05.2022 - 4 U 108/19
Arzthaftung - Voraussetzungen einer Behandlungsübernahme und einer Haftung für …
Rn. 41 Daher ist dem Senat die Feststellung verwehrt, dass - selbst bei Annahme eines entsprechend der Behandlungsunterlagen geführten Telefonats - der Beklagte zu 1) auch über auffällige Befunde informiert worden ist und ggf. mit seiner Entscheidung, nicht in die Klinik zu fahren und keine persönliche Untersuchung der Kindsmutter vorzunehmen, auch bei Ortsabwesenheit die Verantwortung für den weiteren Verlauf und damit die Behandlung übernommen hat (was auch zweifelhaft erscheint: OLG Koblenz, Urteil v. 05.02.2009, Az. 5 U 854/08, BeckRS 2009, 5286, hier jedoch im Ergebnis dahinstehen kann). - LG München I, 27.07.2011 - 9 O 24797/07
Arzthaftung: Bemessung des Schmerzensgeldes für durch ärztlichen …
Insbesondere Leitlinien von ärztlichen Fachgremien können den Standard zwar zutreffend beschreiben, aber auch - insbesondere wenn sie veraltet sind - hinter diesem zurückbleiben (OLG Düsseldorf VersR 1987, 414 ff.;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B. Rn. 9a), oder - z. B. wenn sie in den Fachkreisen umstritten sind - über ihm liegen (OLG Koblenz VersR 2010, 356 f.;… Ulsenheimer Arztstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 18).
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