Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 02.10.2012 - 12 U 99/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Rechtsschutzversicherung: Ausschluss der Baurisikoklausel
- IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARB 2002 § 3 Abs. 1 lit. b bb)
Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtsschutzversicherung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auch Betrug durch Architekten unterfällt Ausschlussklausel!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Baurisikoklausel im Rechtsschutz erfasst auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen angeblich betrügerischer Schädigung des Bauherrn
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtsschutzversicherung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Rechtsschutzversicherung: Betrug des Projektentwicklers unterfällt Ausschlussklausel! (IBR 2013, 315)
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 22.05.2012 - 3 O 12/12
- OLG Karlsruhe, 02.10.2012 - 12 U 99/12
- BGH, 10.04.2013 - IV ZR 338/12
Papierfundstellen
- MDR 2013, 221
- VersR 2013, 625
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02
Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.10.2012 - 12 U 99/12
Der allein vorgebrachte Vorwurf des Betruges stehe vielmehr, wie sich aus den Entscheidungen des BGH vom 10.11.1993 (…BGH Urt. v. 10.11.1993 - IV ZR 87/93) und vom 19.2.2003 (BGH Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02) ergebe, außerhalb des mit der Baurisikoklausel verfolgten Zwecks.Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).
Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).
Rn. 18 2. Dabei verfolgt die Ausschlussklausel § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2002 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (BGH VersR 2003, 454).
Der geforderte Zusammenhang muss dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muss darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (BGH VersR 2003, 454).
Es erschließt sich ihm hingegen nicht, dass er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen (BGH VersR 2003, 454).
Der Entscheidung vom 19.2.2003 hinsichtlich der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Urteil v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454) kann nicht entnommen werden, dass ein innerer Zusammenhang des Rechtsschutzbegehrens mit dem Baurisiko schon dann nicht besteht, wenn ein Betrugsgeschehen den Gegenstand des Rechtsschutzbegehren bildet.
- BGH, 10.11.1993 - IV ZR 87/93
Umfang der Baurisiko-Klausel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.10.2012 - 12 U 99/12
Der allein vorgebrachte Vorwurf des Betruges stehe vielmehr, wie sich aus den Entscheidungen des BGH vom 10.11.1993 (BGH Urt. v. 10.11.1993 - IV ZR 87/93) und vom 19.2.2003 (…BGH Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02) ergebe, außerhalb des mit der Baurisikoklausel verfolgten Zwecks.Auch nach der Entscheidung vom 11.10.1993 (Urteil vom 11.10.1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44), die den Fall einer arglistigen Täuschung über Eigenschaften des zu bebauenden Grundstücks betraf, ist für den Anwendungsbereich der Baurisikoklausel allein maßgeblich, ob das wahrzunehmende Interesse aus dem Erwerbsvorgang in dem von der Baurisikoklausel geforderten qualifizierten Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht.
- BGH, 21.02.2001 - IV ZR 259/99
Ausschluß der Leistungspflicht in der Lebensvesicherung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.10.2012 - 12 U 99/12
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).
- BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84
Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.10.2012 - 12 U 99/12
Entscheidend ist dabei die Rechtsnatur des geltend gemachten Rechtsschutzinteresses (BGH VersR 1986, 132).
- OLG Saarbrücken, 18.05.2016 - 5 U 46/15
Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss bei Rechtsstreit über die …
Dies ist bereits für Unfälle, die mit dem Betrieb von Baustellen einhergehen, entschieden worden (OLG Brandenburg, VersR 2016, 323), sowie für Streitigkeiten über den Inhalt von Leistungspflichten aus Verträgen, auch wenn es um Betrugsvorwürfe ging (OLG Karlsruhe, VersR 2013, 625; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 777) oder um Ansprüche gegen Lieferanten (OLG Hamm, VersR 2012, 1513). - BSG, 22.07.2015 - B 2 U 5/15 S S 12 U 99/12 (SG Bayreuth).
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