Rechtsprechung
| OLG Köln, 24.03.2015 - I-9 U 42/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 100
Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung im Haftpflichtprozess für den Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 06.02.2014 - 24 O 259/13
- OLG Köln, 24.03.2015 - I-9 U 42/14
Papierfundstellen
- VersR 2016, 185
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03
Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2015 - 9 U 42/14
Rn. 49 Dabei kann der Versicherer die Anspruchsabwehr ganz oder teilweise auf den Versicherungsnehmer übertragen; diesen hat er allerdings zuvor darüber aufzuklären, dass die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des Versicherers ist, der den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen, zu beauftragen und zu bezahlen hat; hierdurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, verantwortlich darüber zu entscheiden, auf welche Beschränkungen seiner vertraglichen Rechte er sich einlassen will (vergleiche BGH NJW 2007, 2258). - BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90
Streitwert bei Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2015 - 9 U 42/14
Rn. 41 Nach der Grundsatzentscheidung des BGH in NJW-RR 1991, 509, bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines künftigen Schadens nicht nur nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch den Feststellungskläger ist. - BGH, 08.12.2010 - IV ZR 211/07
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Notars: Bindungswirkung des Urteils …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2015 - 9 U 42/14
Zwar ist eine Entscheidung im Haftpflichtprozess grundsätzlich für den Deckungsprozess bindend, doch gilt dies lediglich für rechtskräftige Feststellungen hinsichtlich des Haftungstatbestandes (vergleiche BGH NJW 2011, 610). - BGH, 18.07.2001 - IV ZR 24/00
Widerruf eines dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleichs durch den …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2015 - 9 U 42/14
Rn. 48 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versicherer eine umfassende Dispositionsfreiheit; bestreitet er den Haftpflichtanspruch und kommt es darüber zum Prozess, hat der Versicherungsnehmer ihm die Prozessführung zu überlassen und dem vom Versicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen; ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, über den Haftpflichtanspruch einen Vergleich abzuschließen; bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann sich der Versicherer nach § 6 AHB [a.F.] auf Leistungsfreiheit berufen (vergleiche BGH NJW-RR 2001, 1466).
- OLG Hamm, 24.01.2020 - 20 U 143/18
Unfallversicherung: Wirbelkörperfraktur; Zuschlag für verminderte …
Der Kläger hat bereits erstinstanzlich vor Ablauf der dreijährigen Neubemessungsfrist auch Bemessung auf diesen Zeitpunkt begehrt (vgl. BGH Urt. v. 18.11.2015 - IV ZR 124/15, VersR 2016, 185 Rn. 14;… BGH Urt. v. 18.10.2017 - IV ZR 188/16, r+s 2017, 651 Rn. 18 mit kritischer Anm. Jacobs, jurisPR-VersR 12/2017). - OLG Stuttgart, 21.10.2021 - 7 U 10/21
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag über eine …
Rn. 85 Zwar kommt es für die hier in Rede stehende (Erst-)Bemessung der Invalidität bezüglich Grund und Höhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an, hier gemäß Ziff. 2.1.1 AUB 2008 mithin auf den Ablauf der Frist von einem Jahr nach dem Unfall, den 22.11.2017 (BGH, Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15 -, VersR 2016, 185, Rn. 19). - KG, 04.08.2016 - 6 U 176/14
Krankentagegeldversicherung: Anforderungen an die Feststellung der …
Allerdings dürfen spätere, unvorhersehbare gesundheitliche Entwicklungen die Prognoseentscheidung im nachhinein nicht verändern (vgl. BGH VersR 2016, 185 - zitiert nach juris: Rdnr. 21 m. w. Nachw.).
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