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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.08.2015 - 11 U 195/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25055
OLG Brandenburg, 26.08.2015 - 11 U 195/14 (https://dejure.org/2015,25055)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2015 - 11 U 195/14 (https://dejure.org/2015,25055)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2015 - 11 U 195/14 (https://dejure.org/2015,25055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 2000 § 3 Abs. 1d bb
    Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtsschutzversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtsschutzversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Rechtsschutz für Ansprüche aus baustellentypischen Unfällen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Baugerüst stürzt auf den Bauherrn - Schließen die Versicherungsbedingungen Rechtsschutz für Baurisiken aus, gilt das auch für einen Unfall

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzversicherung: Baurisikoausschluss erfasst auch baustellentypische Unfälle! (IBR 2015, 635)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 323
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1989 - IVa ZR 247/87

    Begriff und Umfnag des Baurisikos

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2015 - 11 U 195/14
    Der Ausschluss des Baurisikos wird allgemein in Rechtsprechung und Literatur für zulässig erachtet (vgl. nur BGH, Urteil vom 01. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 -, juris).

    Dabei dürfen Ausschlussklauseln im Rahmen der Auslegung grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn und Zweck erfordert (BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR 87/93 -, juris; BGH, Urteil vom 01. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 -, juris).

  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 292/82

    Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und Bauherr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2015 - 11 U 195/14
    Der Architekt oder Bauunternehmer trägt deshalb nicht die Verantwortung für die Sicherheit etwa von Verwandten und Bekannten, denen der Bauherr den Rohbau eines von ihm in Auftrag gegebenen neuen Hauses zeigt und der sie in dem noch nicht fertiggestellten Bauwerk herumführt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 -, juris).
  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 289/13

    Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2015 - 11 U 195/14
    Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13 -, juris).
  • BGH, 10.11.1993 - IV ZR 87/93

    Umfang der Baurisiko-Klausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2015 - 11 U 195/14
    Dabei dürfen Ausschlussklauseln im Rahmen der Auslegung grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn und Zweck erfordert (BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR 87/93 -, juris; BGH, Urteil vom 01. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 18.05.2016 - 5 U 46/15

    Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss bei Rechtsstreit über die …

    Dies ist bereits für Unfälle, die mit dem Betrieb von Baustellen einhergehen, entschieden worden (OLG Brandenburg, VersR 2016, 323), sowie für Streitigkeiten über den Inhalt von Leistungspflichten aus Verträgen, auch wenn es um Betrugsvorwürfe ging (OLG Karlsruhe, VersR 2013, 625; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 777) oder um Ansprüche gegen Lieferanten (OLG Hamm, VersR 2012, 1513).
  • KG, 02.05.2017 - 6 U 21/17

    Umfang der Risikoausschlussklausel einer Rechtsschutzversicherung betreffend …

    Die materiell-rechtliche Begründung der begehrten Rechtsfolge gehört dagegen nicht (mehr) zum Streitgegenstandsbegriff, weshalb auch ein Austausch der rechtlichen Begründung, bei gleichbleibendem prozessualen Antrag und Lebenssachverhalt nicht den Regelungen der Klageänderung unterfällt (vgl. OLG Brandenburg VersR 2016, 323 - 325, zitiert nach juris, dort rdz. 27 m.w.N.).
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