Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich in einem Lager oder Verkaufsraum gestapelter Ware - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich in einem Lager oder Verkaufsraum gestapelter Ware
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- versr.de (Kurzinformation)
Keine Haftung eines Baumarkts für Verletzung eines Kunden beim Herausziehen eines Rasenmähers aus 2 m hohem Regal
Verfahrensgang
- LG Bonn, 18.05.2015 - 10 O 424/14
- OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Papierfundstellen
- VersR 2017, 837
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit …
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Rn. 11 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05; Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07; jeweils zitiert nach juris).Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vergleiche BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05; Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07; jeweils zitiert nach juris).
Rn. 21 Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (vergleiche BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05, zitiert nach juris)..
Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar (vergleiche BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05; Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07; jeweils zitiert nach juris).
Rn. 31 Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein von ihm selbstverschuldetes "Unglück" erlitten und kann der Beklagten als Betreiberin des Baumarktes kein "Unrecht" vorhalten (vergleiche BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05, zitiert nach juris).
- BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Rn. 11 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05; Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07; jeweils zitiert nach juris).Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vergleiche BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05; Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07; jeweils zitiert nach juris).
Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar (vergleiche BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05; Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07; jeweils zitiert nach juris).
- OLG Hamm, 29.11.2011 - 19 U 188/11
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Supermarkts
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Rn. 19 Die maßgeblichen Sicherungserwartungen des Verkehrs sind nämlich herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83; OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2011, 19 U 188/11; jeweils zitiert nach juris)..Auch der Betreiber eines Selbstbedienungsgeschäfts muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011, 19 U 188/11, zitiert nach juris).
Rn. 30 Die Verkehrssicherungspflicht soll nicht vor Gefahren schützen, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und vor denen er sich selbst schützen kann (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011, 19 U 188/11, zitiert nach juris).
- OLG Köln, 24.07.2008 - 12 U 8/08
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Ladenlokals; Verletzungen …
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume keine Schäden erleiden (vergleiche OLG Hamm, Teilurteil vom 15.03.2013, 9 U 187/12; OLG Köln, Urteil vom 24.07.2008, 12 U 8/08; jeweils zitiert nach juris)..Rn. 29 Der vorliegende Fall unterscheidet sich ganz wesentlich von denjenigen, die den klägerseits zitierten Entscheidungen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.1994, 3 U 1595/93; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000, 6 U 253/99; OLG Köln, Urteil vom 24.04.1996, 2 U 107/95; OLG Köln, Urteil vom 24.07.2008, 12 U 8/08; jeweils zitiert nach juris) zugrunde gelegen haben und in denen es um die Reinigung sowie Kontrolle des Fußbodens in Ladenlokalen ging.
- OLG Hamm, 15.03.2013 - 9 U 187/12
Verkehrssicherungspflicht: Baumarktbetreiber müssen die Fußböden ihrer …
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume keine Schäden erleiden (vergleiche OLG Hamm, Teilurteil vom 15.03.2013, 9 U 187/12; OLG Köln, Urteil vom 24.07.2008, 12 U 8/08; jeweils zitiert nach juris).. - BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83
Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden …
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Rn. 19 Die maßgeblichen Sicherungserwartungen des Verkehrs sind nämlich herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83; OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2011, 19 U 188/11; jeweils zitiert nach juris).. - OLG Koblenz, 27.09.1994 - 3 U 1595/93
Verkehrssicherungspflicht für den Fußboden der Obst- und Gemüseabteilung eines …
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Rn. 29 Der vorliegende Fall unterscheidet sich ganz wesentlich von denjenigen, die den klägerseits zitierten Entscheidungen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.1994, 3 U 1595/93; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000, 6 U 253/99; OLG Köln, Urteil vom 24.04.1996, 2 U 107/95; OLG Köln, Urteil vom 24.07.2008, 12 U 8/08; jeweils zitiert nach juris) zugrunde gelegen haben und in denen es um die Reinigung sowie Kontrolle des Fußbodens in Ladenlokalen ging. - OLG Hamm, 16.10.2000 - 6 U 253/99
Verkehrssicherungspflichten wegen Gefahren durch unebene oder glatte Fußböden in …
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Rn. 29 Der vorliegende Fall unterscheidet sich ganz wesentlich von denjenigen, die den klägerseits zitierten Entscheidungen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.1994, 3 U 1595/93; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000, 6 U 253/99; OLG Köln, Urteil vom 24.04.1996, 2 U 107/95; OLG Köln, Urteil vom 24.07.2008, 12 U 8/08; jeweils zitiert nach juris) zugrunde gelegen haben und in denen es um die Reinigung sowie Kontrolle des Fußbodens in Ladenlokalen ging. - OLG Köln, 24.04.1996 - 2 U 107/95
Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Lebensmittelmarktes
Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15
Rn. 29 Der vorliegende Fall unterscheidet sich ganz wesentlich von denjenigen, die den klägerseits zitierten Entscheidungen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.1994, 3 U 1595/93; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000, 6 U 253/99; OLG Köln, Urteil vom 24.04.1996, 2 U 107/95; OLG Köln, Urteil vom 24.07.2008, 12 U 8/08; jeweils zitiert nach juris) zugrunde gelegen haben und in denen es um die Reinigung sowie Kontrolle des Fußbodens in Ladenlokalen ging.
- OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 11 U 45/20 Der Betreiber des Baumarktes hat daher in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume keine Schäden erleiden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2015 - 19 U 93/15, VersR 2017, 837, 838;… OLG Hamm Urt. v. 15.03.2013 - 9 U 187/12;… OLG Köln, Urt. v. 24.07.2008 - 12 U 8/08, jeweils zit. n. juris).
Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, widerspräche nämlich der Lebenswirklichkeit (OLG Köln, a.a.O., VersR 2017, 837, 838), denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.
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