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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22127
OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16 (https://dejure.org/2018,22127)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2018 - 3 U 244/16 (https://dejure.org/2018,22127)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 3 U 244/16 (https://dejure.org/2018,22127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 1323
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    So ist insbesondere eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungklage dann unzulässig (vgl. BGHZ 5, 314; NJW 93, 2993; 2017, 1823 Tz 14 ff).

    Dies ist jedoch schon dann anders zu beurteilen, wenn auch die Anspruchshöhe bestritten wird (vgl. BGH NJW 2017, 1823 Tz 22).

  • BGH, 27.05.1992 - IV ZR 42/91

    Grundurteil bei mehreren Ansprüchen - Kein Grundurteil bei Verwirkung des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    (vgl. BGH aaO unter Hinweis auf die Urteile vom 03.11.1978 - IV ZR 61/77 - VersR 1979, 25f und 27.05.1992 - IV ZR 42/91).
  • BGH, 03.11.1978 - IV ZR 61/77

    Anspruch auf Entschädigung für einen Brandschaden aus einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    (vgl. BGH aaO unter Hinweis auf die Urteile vom 03.11.1978 - IV ZR 61/77 - VersR 1979, 25f und 27.05.1992 - IV ZR 42/91).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    Das Berufungsgericht kann deshalb eine von der ersten Instanz sachlich abgewiesene Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmäßig als unzulässig abweisen (vgl. BGH, Urteile vom 10.12.1998, III ZR 2/98, NJW 1999, 1113, 1114 mit weiteren Nachweisen und 05.03.2009, IX ZR 141/07 - juris Tz. 15).
  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    Der Senat verkennt auch nicht, dass das Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage dann bejaht werden kann, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die Beklagte erwarten lässt, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (so für eine Versicherungsgesellschaft ausdrücklich BGH NJW 99, 3774, 3775 ).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe - …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    So ist insbesondere eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungklage dann unzulässig (vgl. BGHZ 5, 314; NJW 93, 2993; 2017, 1823 Tz 14 ff).
  • BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    Das Berufungsgericht kann deshalb eine von der ersten Instanz sachlich abgewiesene Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmäßig als unzulässig abweisen (vgl. BGH, Urteile vom 10.12.1998, III ZR 2/98, NJW 1999, 1113, 1114 mit weiteren Nachweisen und 05.03.2009, IX ZR 141/07 - juris Tz. 15).
  • BGH, 16.04.1986 - IVa ZR 210/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Eintrittspflicht des Versicherers für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass, wenn in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist, dass zur Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren beantragt werden kann, einer auf Feststellung der Eintrittspflicht gerichteten Klage grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden kann (BGH VersR 86, 675; 98, 305).
  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 199/91

    Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils - Rechtsmissbrauch des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    Denn bei einer Hausratsversicherung ist es nicht auszuschließen, dass sich in der Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen, so dass der Versicherer sich auch insoweit auf eine Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2007, IV ZR 228/06 - juris Tz. 3, und vom 23.09.1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 3 a).
  • BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
    Denn bei einer Hausratsversicherung ist es nicht auszuschließen, dass sich in der Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen, so dass der Versicherer sich auch insoweit auf eine Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2007, IV ZR 228/06 - juris Tz. 3, und vom 23.09.1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 3 a).
  • BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52

    Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2016 - 8 O 164/15

    Einbruchsdiebstahl - Obliegenheitsverletzung bei Hausratversicherung bei Fenster …

  • BGH, 13.04.2022 - IV ZR 60/20

    Wohngebäude- und Hausratversicherung: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der …

    Dem stehe entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (r+s 2019, 25 [juris Rn. 17]) nicht entgegen, dass zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere bei der Feststellung der Höhe des Schadens, Umstände erkennbar werden könnten, die den Anspruch bereits dem Grunde nach entfallen lassen könnten.

    Rn. 13 Die Revision werde im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (r+s 2019, 25) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.

    Rn. 18 3. In Anbetracht der noch bestehenden Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens kann, anders als die Revision meint, das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb verneint werden, weil - wie im Streitfall - auch die Anspruchshöhe bestritten wird (so aber OLG Frankfurt am Main, r+s 2019, 25 unter aa (1) [juris Rn. 17 f.];… a.A. OLG Hamm, VersR 2021, 1096 unter 1 c [juris Rn. 80 ff.];… OLG Celle, VersR 2020, 768 unter 1 c [juris Rn. 46 ff.]).

    Insoweit können nicht generell die bei einer solchen Sachlage geltenden Grundsätze zur Unzulässigkeit eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO auf die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage übertragen werden (so OLG Frankfurt am Main, r+s 2019, 25 unter a aa (1) [juris Rn. 18]).

    Die von ihm für möglich erachtete und zum Anlass für die Zulassung genannte Abweichung von der in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 (r+s 2019, 25) zum Ausdruck gebrachten Auffassung betrifft nur die Zulässigkeit der Feststellungsanträge.

  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 20 U 182/15

    Wohngebäudeversicherung: Feststellungsklage; Obliegenheit zur Trocknung

    Zu klären sind im Feststellungsprozess - wie hier - sämtliche vom beklagten Versicherer erhobenen Einwände auf Leistungsfreiheit (insbesondere wegen Obliegenheitsverletzungen und wegen arglistiger Täuschung über Grund und Höhe) etc., die (auch) den Grund des Anspruchs betreffen (…vgl. OLG Celle Urt. v. 28.11.2019 - 8 U 55/19, VersR 2020, 768;… OLG Dresden Urt. v. 12.5.2020 - 4 U 2047/19, VersR 2020, 1106; Klarstellung gegenüber OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 - 3 U 244/16, VersR 2018, 1323 = r+s 2019, 25).

    Rn. 90 Für einen solchen Fall wird die Feststellungsklage trotz möglich Sachverständigenverfahrens vereinzelt für unzulässig gehalten, wenn auch Streit zur Höhe besteht (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 - 3 U 244/16, r+s 2019, 25 = juris Rn. 17 f. [NZB zurückgewiesen BGH Beschl. v. 13.11.2019 - IV ZR 163/18];… a. A. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH: OLG Celle Urt. v. 28.11.2019 - 8 U 55/19, VersR 2020, 768 unter II.1).

    Rn. 92 Diese Rechtsprechung überträgt es auf den Fall der Feststellungsklage (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 - 3 U 244/16, r+s 2019, 25 = juris Rn. 18).

    Rn. 94 Soweit dem Urteil des OLG Frankfurt der Obersatz zu entnehmen ist, dass eine Feststellungsklage stets unzulässig ist, wenn sowohl der Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe zwischen den Parteien streitig sind (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 - 3 U 244/16, r+s 2019, 25 = juris Rn. 18 Satz 1), ist dem nicht zu folgen (…siehe auch OLG Celle Urt. v. 28.11.2019 - 8 U 55/19, VersR 2020, 768 unter II.1.c).

    Rn. 102 Die Beklagte im dortigen Verfahren hatte die Behauptungen des dortigen Klägers zu den gestohlenen Gegenständen bestritten (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 - 3 U 244/16, r+s 2019, 25 = juris Rn. 3, 13).

    Da es im dortigen Verfahren mithin bereits auf Ebene der Feststellungsklage darauf ankam, ob dem dortigen Zeugen zu glauben war und / oder dem dortigen Kläger die Redlichkeitsvermutung zukam, und dafür auch sämtliche streitigen Fragen des Betragsverfahrens und die dazu anstehende Beweiserhebung (z. B. bezüglich der bestrittenen Werthaltigkeit des vermeintlichen Diebesgutes) relevant werden würden, war im dortigen Einzelfall - anders als im vorliegenden Fall - eine Feststellungsklage trotz theoretisch möglichen Sachverständigenverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ausnahmsweise unzulässig (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 - 3 U 244/16, r+s 2019, 25 = juris Rn. 19).

  • OLG Nürnberg, 10.02.2020 - 8 U 2056/19

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der Leitungswasserversicherung bei …

    Soweit in einem Betragsverfahren noch Umstände erkennbar werden könnten, die zu einem Ausschluss des Anspruchs insgesamt führen können, könne dies (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 U 244/16 - r+s 2019, 25) durch einen entsprechenden Vorbehalt in der Antragsformulierung berücksichtigt werden.

    Dies muss - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 U 244/16 - r+s 2019, 25, juris Tz. 17) - gerade auch in Fällen gelten, in denen die Höhe des Anspruchs streitig ist oder streitig werden kann, weil andernfalls die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gerade nicht erforderlich wäre.

    Rn. 37 b) Dem steht - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (r+s 2019, 25, juris Tz. 17) - nicht entgegen, dass zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere bei der Feststellung der Höhe des Schadens, Umstände erkennbar werden können, die den Anspruch bereits dem Grunde nach entfallen lassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - IV ZR 228/06 - r+s 2009, 155, juris Tz. 3; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - r+s 1992, 420, juris Tz. 13).

    Maßgebliches Argument für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist in diesem Fall auch nicht etwa, dass der Versicherer bereits auf die Feststellung leisten wird (so aber OLG Frankfurt r+s 2019, 25, juris Tz. 18), sondern dass der Versicherte nicht zwingend auf die gerichtliche Klärung der Anspruchshöhe angewiesen ist und alternativ die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens verlangen kann.

    Rn. 57 IV. Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (r+s 2019, 25) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zuzulassen.

  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 133/20

    Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Wohngebäudeversicherung

    Eine Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes ist jedenfalls grundsätzlich zulässig, solange der Versicherungsnehmer noch das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren (hier: in der Wohngebäudeversicherung) verlangen kann (entgegen OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.05.2018, 3 U 244/16).

    Der Senat folgt nicht der abweichenden Auffassung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die dieser in seinem Beschluss vom 02.05.2018 vertreten hat ( 3 U 244/16, zit. n. Juris; die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2019 - IV ZR 163/18, n.v. - zurückgewiesen, allerdings ohne Begründung), wonach auch dann, wenn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Hausratversicherers die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens möglich ist, eine Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig ist.

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat mit seiner Entscheidung von den Beschlüssen des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.05.2018 und 18.06.2018 ( 3 U 244/16) abweicht, in dem bei vergleichbaren Fällen allgemein die Zulässigkeit der Feststellungsklage abgelehnt wurde.

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 2047/19

    Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage?

    Anderes lässt sich für den hier zu entscheidenden Fall auch dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.05.2018 (3 U 244/16 - juris), auf den sich die Beklagte für ihre abweichende Auffassung beruft, nicht entnehmen.
  • OLG Celle, 28.11.2019 - 8 U 55/19

    Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden - Risikoausschluss für …

    Unter anderem heißt es im (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. Mai 2018 (Az. 3 U 244/16) wie folgt:.
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.06.2019 - 21 O 19/19

    Wohngebäudeversicherung

    Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 02. Mai 2018 - 3 U 244/16 -, juris) meint, die Besonderheiten der Hausrats- und (Brand)versicherung stünden bei strittiger Höhe der Versicherungsleistung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags entgegen, weil im Betragsverfahren Umstände erkennbar werden könnten, die auf eine Arglist schließen lassen könnten, was wiederum nach den besonderen Bedingungen dieser Versicherungen ein Freiwerden des Versicherers von der Entschädigungspflicht nach sich ziehen könnte.
  • OLG Celle, 18.01.2024 - 11 U 53/23

    Feststellungsklage auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Hinweisbeschluss vom 2. Mai 2018 - 3 U 244/16, juris Rn. 17) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, weicht es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und vertritt hinsichtlich einer höchstrichterlich geklärten Rechtfrage eine - jedenfalls für die Frage einer etwaigen Zulassung der Revision durch den Senat unerhebliche - Sondermeinung, die den erkennenden Senat auch in der Sache nicht überzeugt, zumal sich das Oberlandesgericht Frankfurt wesentlich nicht auf Rechtsprechung des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bezieht, sondern auf ein Urteil des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats, das auch nicht zum Versicherungsrecht ergangen ist.
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