Rechtsprechung
| BGH, 09.01.1964 - II ZR 86/61 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1964, 1025
- MDR 1964, 398
- VersR 1964, 230
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- RG, 07.11.1914 - I 169/14
Haftpflichtversicherung. Haftung aus Vertrag
Auszug aus BGH, 09.01.1964 - II ZR 86/61
Nichts weiß aber ein Schuldner sicherer und bestimmter, als daß er eine eingegangene Verpflichtung erfüllen muß (vgl. RGZ 86, 1; Oberbach, Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für Haftpflichtversicherung I [1938], 92).
- BGH, 28.11.1966 - VII ZR 79/65
Begriff des engen Mangelfolgeschadens
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die in § 4 Nr. 1 6 AHB behandelten Schäden, sondern ganz allgemein für das Recht der Haftpflichtversicherung, sogar über den Anwendungsbereich der AHB hinaus (BGH II ZR 86/61 vom 9. Januar 1964 = NJW 1964, 1025). - LG Saarbrücken, 09.09.2013 - 14 O 322/12
Betriebshaftpflichtversicherung: Sachlicher und zeitlicher Umfang des …
Denn zu den vom Versicherungsschutz erfassten Ansprüchen zählen nicht nur außervertragliche, sondern auch vertragliche Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die ihre Ursache in einer nicht gehörigen Vertragserfüllung haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine nicht vorhersehbare, über das reine Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1964 - II ZR 86/61, NJW 1964, 1025;… Urt. v. 28. November 1966 - VII ZR 79/65, VersR 1967, 160). - BGH, 18.01.1965 - II ZR 135/62
Schadenereignis und Rettungspflicht
Insoweit handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages oder um eine an die Stelle der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung - Ansprüche dieses Inhalts sind nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht Gegenstand der Versicherung und nicht gedeckt -, sondern um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsmäßige Beschaffenheit der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben (vgl. BGH VersR 1964, 230; Prölss, Anm. zu LG Detmold in NJW 1958, 793).
- OLG Saarbrücken, 08.05.2024 - 5 U 36/23
Versicherungsschutz in einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung bei …
In diesen Fällen ist nicht das Erfüllungsinteresse des Geschädigten tangiert, sondern sein Interesse an der Nichtverletzung seiner Rechtsgüter, also das sog. Integritäts- oder Erhaltungsinteresse (BGH, Urteil vom 18. Januar 1965 - II ZR 135/62, VersR 1964, 230; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1975 - 20 U 306/74, VersR 1976, 1030, 1031). - BGH, 09.04.1975 - IV ZR 4/74
Versicherungsschutz - Verzugsschaden - Wohnhausneubau - Gewitterregen
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß diese Bestimmung nur einen allgemeinen, auch damals ohnehin schon geltenden Grundsatz des Haftpflichtversicherungs- /i rechts zum Ausdruck bringt (BGH VersR 1964, 230, 231), so sagt der II. Zivilsenat hierzu in der genannten Entscheidung nichts, von dem die vorstehenden Ausführungen abwichen. - OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81 Das bedeutet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 64, 230; 67, 160; 1975, 558=NJW 75, 1277 (1278); BGHZ 23, 349 = VersR 57, 213; 43, 88 = VersR 65, 325), daß der Versicherer für die unmittelbaren Rechtsfolgen, die bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eintreten, nicht einstehen muß, weil sie an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs treten, also ein Erfüllungssurrogat sind.
- BGH, 03.03.1966 - II ZR 244/63
Klage gegen eine Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Ersatz des …
Die Unversicherbarkeit des Unternehmerrisikos ist allgemein insoweit anerkannt, als die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist (§ 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB; vgl. BGH LM AHaftpflichtVB § 4 Nr. 19 = VersR 1964, 230). - BGH, 07.03.1968 - II ZR 89/65
Rechtsmittel
Unter diesen Ausschluß (vgl. dazu BGH LM Nr. 19 zu § 4 AHB = VersR 1964, 230) fällt der Schadensersatz, den der Kläger dafür zu leisten hat, daß er Sommerweizen verkauft, aber Winterweizen geliefert hat.
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