Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 04.04.1967 - 3 U 113/66 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1967, 1083
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 05.07.1994 - VI ZR 238/93
Verkehrssicherungspflicht der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte …
Die Anforderungen an eine solche Organisation dürfen nämlich nicht überspannt werden (…BGB-RGRK, aaO; OLG Nürnberg VersR 1967, 1083; OLG Hamm, MDR 1979, 1022). - OLG Köln, 13.07.1993 - 22 U 34/93
Veranstaltung; Besucher; Halle; Eingangsbereich; Nässe ; Witterungsverhältnisse; …
Ein nasser Fußboden, gleich welcher Art, stellt immer eine gewisse Gefahrenquelle dar, weil man auf ihm erfahrungsgemäß leichter ausrutscht als auf einer trockenen Fläche (so auch OLG Nürnberg VersR 1967, 1083).Denn es kann nur diejenige Sicherheit verlangt werden, die unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwartet werden kann und muß (vgl. OLG Hamm MDR 1979, 1022; OLG Nürnberg, VersR 1967, 1083).
Auch bei Dauerregen ist z.B. in den Innenräumen eines Kaufhauses ein Aufwischen lediglich in angemessenen Zeiträumen zu fordern, da die Nässe in einem solchen Fall auch durch häufiges Wischen nie ganz beseitigt werden kann, zumal stets neue Feuchtigkeit hereingetragen wird (vgl. OLG Nürnberg VersR 1967, 1083).
- AG München, 24.06.2016 - 274 C 17475/15
Sturz in der Apotheke
Deshalb kann lediglich ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden (Vgl. zu regenbedingter Feuchtigkeit des Fußbodens: OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.1967, 3 U 113/66, VersR 1967, 1083, siehe ferner: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 1998 - 22 U 59/98).Selbst wenn trotz der Reinigung durch die Zeugin D. eine Rutschgefahr bestanden hätte, wäre ein Warnschild entbehrlich gewesen, weil mit einer Rutschgefahr beim Betreten eines Geschäfts im Winter gerechnet werden muss und der Besucher zu erhöhter Vorsicht verpflichtet ist (Vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.1967, 3 U 113/66, VersR 1967, 1083).
- OLG Frankfurt, 10.02.2000 - 3 U 87/99
Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers für Präsentationspodest
Rn. 4 Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kaufhauses oder Ladengeschäfts erstreckt sich darauf, dass die dem Publikumsverkehrs gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren sind; er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Kunde bei normalem vernünftigen Verhalten sicher in den Räumen bewegen kann und sich insbesondere keinen versteckten, unerwarteten Gefahren ausgesetzt sieht, d.h. solchen Gefahren, denen er auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen könnte (vgl. BGH VersR 74, 888 und NJW 94, 2617; OLG Nürnberg VersR 67, 1083). - OLG Köln, 10.01.2023 - 28 U 46/22
Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem Supermarkt bei regnerischen …
Ein nasser Fußboden, gleich welcher Art, stellt immer eine gewisse Gefahrenquelle dar, weil man auf ihm erfahrungsgemäß leichter ausrutscht als auf einer trockenen Fläche (so auch OLG, Nürnberg VersR 1967, 1083;… OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, VersR 1994, 1251). - LG Coburg, 26.04.2005 - 11 O 77/05 Der Sinn der Verkehrssicherungspflicht besteht nämlich nicht darin, dass Publikum schlechthin vor jeder erdenklichen Gefahr zu schützen, sondern nur darin, dasjenige Maß Sicherheit zu schaffen und zu bieten, dass bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des infragekommenden Publikumsverkehrs allgemein erwartet werden darf und muss (vgl. OLG Nürnberg in VersR 1967 Seite 1083).
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