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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1969 - III ZR 207/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,6044
BGH, 05.05.1969 - III ZR 207/66 (https://dejure.org/1969,6044)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1969 - III ZR 207/66 (https://dejure.org/1969,6044)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1969 - III ZR 207/66 (https://dejure.org/1969,6044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung bürgerlich-rechtlicher Verkehrssicherungspflichten und öffentlich-rechtlicher Fürsorgepflichten hinsichtlich eines Schulgebäudes - Verkehrssicherheit eines zu begehenden Rostes am Fuß mehrerer Treppenstufen - Unabhängigkeit der Sicherungspflicht von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Übernehmers eines Schulgebäudes

Papierfundstellen

  • VersR 1969, 799
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 97/72

    Schlachthofträger - Besondere Zwecke - Vertragsähnliche Haftung - Hoheitlicher …

    Eine solche Haftung der öffentlichen Hand nach § 823 BGB kommt in Betracht, wenn diejenige Sicherung von Gefahrenquellen in Frage steht, die jedermann obliegt, der die Herrschaft über solche - in der Regel allgemein zugängliche - Sachen wie z.B. Bauwerke oder Grundstücke inne hat, von denen Dritten Schaden drohen kann (BGH LM BGB § 839 Fd Nr. 11; VersR 1974, 358 = DVB1 1974, 157; VersR 1969, 799, 800).

    Es besteht dann eine Amtspflicht ihrer Bediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose Benutzungsmöglichkeit aller derjenigen Einrichtungen Sorge zu tragen, die den besonderen Zwecken der jeweiligen Anstalt, hier also des Schlachthofs, dienen (vgl, BGH LM BGB § 839 Fd Nr. 12 a, 12 und 11; VersR 1974, 358 = DVB1 1974, 157; VersR 1969, 799, 800; jeweils für Schuleinrichtungen).

  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn - …

    Daß insoweit bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflichten des Schulträgers in Frage stehen, die an § 823 BGB zu messen sind, entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH Urteile vom 5. Mai 1969 - III ZR 207/66 = VersR 1969, 799, 800 undvom 15. November 1973 - III ZR 102/71 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Bonn, 10.08.1998 - 1 O 355/97

    Unfall beim Schulfest

    Rn. 41 Eine Verletzung dieser Sicherungspflicht begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, wenn - wie hier - eine Sicherung des Objekts in Rede steht, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstückes obliegt, während lediglich in Fällen, in denen die Anpassung an besondere Zwecke der Schule zu erfolgen hatte, ein Anspruch aus § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben sein kann (vgl. BGH VersR 1969, 799, 800; VersR 1974, 358).
  • BGH, 15.11.1973 - III ZR 102/71

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für die …

    Wie der jetzt erkennende Senat in seiner den Streitteilen bekannten Entscheidung vom 5. Mai 1969 - III ZR 207/66 = VersR 1969, 799 dargelegt hat, ist die Zurverfügungstellung und Herrichtung eines Schulgebäudes mit den zu ihm gehörenden Anlagen bei Unfällen von Lehrern und Schülern aus dem Gesichtspunkt der bürgerlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, wenn es sich um die Sicherung des Objekts in einer Weise handelt, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt; dagegen geht es um die Verletzung einer Amtspflicht in Ausübung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht dann, wenn die Anpassung des Schulgebäudes nebst Nebenanlagen an die besonderen Zwecke der Schule in Frage steht.
  • OLG Frankfurt, 28.04.1972 - 15 U 187/71
    Zumindest auch um die Verletzung einer Amtspflicht der Schulleitung in Ausübung der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht geht es aber dann, wenn es sich um die Anpassung des Schulgebäudes nebst Nebenanlagen an die besonderen Zwecke der Schule handelt (BGH VersR 69, 799, 800; 64, 732{{Fussnote|2|BGH, 16.04.1964, III ZR VIFV103/63. W. F.: DÖV 1964, 818; DVBl. 1964, 584; FamRZ 1964, 357; MDR 1964, 659; VersR 1964, 732; VerwArch.
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