Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 21.06.1977 - 5 U 130/76 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,4520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1978, 451
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 12.06.1979 - VI ZR 80/78
Anforderungen an Schadensmeldung; Hemmung der Verjährung
Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1977 (BGHZ 69, 347, 349 ff [BGH 18.10.1977 - VI ZR 21/76]; vgl. dazu Anm. von Hofmann, VersR 1978, 620 und Buchmüller NJW 1978, 999) zu der hier wesentlichen Frage unter Fortführung der bis dahin schon gefestigten Rechtsprechung (BGHZ 46, 332) erneut Stellung genommen und ausgesprochen, daß ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung freiwilliger, zur Fortsetzung des Rentenversicherungsverhältnisses geleisteter Beitragszahlungen - die Möglichkeit zu einer solchen freiwilligen Weiterversicherung freilich vorausgesetzt (§ 1233 RVO) - auch dann besteht, wenn bei Fortfall der Versicherungspflicht während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine nachteilige Beeinflussung der künftigen Rente durch den Beitragsausfall noch nicht feststeht, aber möglich ist (unrichtig OLG Bamberg VersR 1978, 451, 452). - OLG Bamberg, 12.03.1991 - 5 U 162/90
Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall ; Modifizierten …
Danach hat der Kläger nur einen Anspruch auf das fiktive Nettogehalt (abzüglich der Pflichtbeiträge und Steuern sowie der empfangenen Sozialrenten bzw. Krankengelder) zuzüglich der auf die Schadensersatzleistung von ihm zu zahlenden Steuern (BGH VersR 88, 183; 1986, 162; 86, 914; VersR 83, 149; 80, 529; 70, 223; OLG Bamberg VersR 78, 451).
dejure.org
Übersicht OLG Bamberg
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.