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Rechtsprechung
   BGH, 29.02.1984 - IVa ZA 7/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2210
BGH, 29.02.1984 - IVa ZA 7/83 (https://dejure.org/1984,2210)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - IVa ZA 7/83 (https://dejure.org/1984,2210)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - IVa ZA 7/83 (https://dejure.org/1984,2210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Zeitpunkts hinsichtlich des Verstoßes bei Klagen aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag

  • rechtsportal.de

    ARB § 4 Abs. 1h, § 14 Abs. 3; ZPO § 114
    Risikoauschluß für Klagen auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ARB § 4 Abs. 1h, § 14 Abs. 3; ZPO § 114

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 826
  • VersR 1984, 434
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der …

    Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für einen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis (hier: der Brand) ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVa ZA 7/83 - VersR 1984, 434;… Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 55;… Mathy, aaO S. 875).
  • OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11

    Rechtsschutzversicherungsfall: Zeitliche Abgrenzung zwischen aufeinander folgende …

    Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des behaupteten Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis (hier: die Ablehnung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) ist (vgl. hierzu auch BGH VersR 84, 434; 2005, 1684; 2009, 109).
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