Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 24.11.1988 - 16 U 162/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1989, 1290
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten …
Rn. 375 c) Nicht anrechenbar sind dagegen die Leistungen der C. Versicherung, weil diese aufgrund einer privaten Krankentagegeldversicherung geleistet wurden und deshalb das Ergebnis privater Schadensfürsorge sind, die nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen (BGH VersR 84, 690, OLG Frankfurt VersR 89, 1290;… Palandt a.a.O. Rz. 84 vor § 249). - BGH, 04.07.2001 - IV ZR 307/00
Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung
Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur ordnet sie - unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsversprechens - dem Bereich der Summenversicherung zu (vgl. etwa OLG Hamm VersR 1997, 862, 863; OLG Nürnberg VersR 1986, 588, 589; OLG Frankfurt VersR 1989, 1290 f.; OLG Karlsruhe VersR 1990, 1340 unter 2; OLG Köln VersR 1994, 356 ;… Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl. § 1 MB/KT 94 Rdn. 4; Neeße, VersR 1976, 704, 706 f; Wriede, r+s 1991, 65; abweichend OLG Zweibrücken VersR 1976, 386; Hof, VersR 1974, 111, 113;… Sieg in Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. § 67 Anm. 20; ders., VersR 1994, 249). - OLG Hamm, 25.03.1994 - 20 U 263/93
Krankentagegeldversicherung; Summenversicherung; Verletztengeld
Bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung und nicht um eine gemischte Summen- und Schadenversicherung; eine Anrechnung anderweit gewährter Krankentagegelder auf das vom Versicherer geschuldete Krankentagegeld findet nicht statt (gleicher Ansicht OLG Frankfurt VersR 1989, 1290, 1291; OLG Köln r+s 1990, 213, 214, OLG Karlsruhe r+s 1990, 212, 213;… Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2 Auflage 1993, § 4 MB/KT Rdnr. 9; dagegen Wriede r+s 1991, 65 f. und Landgericht Aachen r+s 1993, 32 f.; vgl. auch Senat ZfS 1988, 309; soweit der Beklagte auf das Urteil des Senats Versicherungsrecht 1983, 1147, 1148 verweist, wird dort - anders als hier - auf eine Tarifbestimmung abgestellt, die im vorliegenden Versicherungsfall fehlt).
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