Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - 22 U 261/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1990, 111
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.02.1961 - II ZR 163/59
Zusammenstoß deutscher Schiffe im Ausland
Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - 22 U 261/88
Für die allein in Betracht kommenden außervertraglichen Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien als deutschen Staatsangehörigen gelten, obwohl der Skiunfall sich im Ausland zugetragen hat, die deutschen Haftungsnormen (§ 1 Abs. 1 Rechtsanwendungsverordnung vom 7.12.1942; diese Vorschrift ist weiterhin in Kraft vgl. BGH VersR 61, 267= NJW 61, 731). - OLG München, 17.02.1976 - 25 U 4030/75
Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - 22 U 261/88
Allerdings ist bei der Beurteilung der Frage der Verantwortlichkeit des Beklagten auf die Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsorts abzustellen (vgl. OLG München NJW 77, 502 = VersR 1977, 456 L).
- LG Bonn, 21.03.2005 - 1 O 484/04
Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Ski- und einem Snowboard-Fahrer - …
Allerdings sind die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111;… Palandt/Heldrich, Art. 40 EGBGB Rn. 8).Gerade im Bereich von Flachstücken zwischen einem Pistenrestaurant und einer Liftstation gilt FIS-Regel 1 in besonderem Maße (OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111; OLG Hamm, VersR 1989, 1206).
- OLG Düsseldorf, 19.04.1996 - 22 U 259/95
Unfall im Ausland; Deutsche Haftungsnormen; Handlungsort; Skiunfall; Skiverband
Für Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall in Österreich gelten die deutschen Haftungsnormen, vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 111; Palandt/Heldrich, BGB, 55. Aufl., Art. 38 EGBGB Rn. 7.Bei der Frage des Verschuldens des Beklagten und des Mitverschuldens des Versicherten der Klägerin sind die Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsortes maßgebend, vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 111; OLG München NJW 1977, 502.
Zugrunde zu legen sind demnach die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS, die zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Ski-Fahrer auch in Österreich geführt haben, vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 111; OLG Hamm ZfS 1994, 4; LG Hagen ZfS 1993, 113.
- OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16
Kollision zweier deutscher Skifahrer auf österreichischer Skipiste - Vorfahrt …
- LG Coburg, 22.01.2007 - 14 O 462/06
Zu den Sorgfaltspflichten von Ski- und Snowboardfahrern
Bezüglich der Frage der Verantwortlichkeit des Schädigers sind jedoch die Verhaltensregeln des österreichischen Unfallortes zur Anwendung zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111 f. [OLG Düsseldorf 03.02.1989 - 22 U 261/88] ; OLG München, NJW 1977, 502).Nach österreichischem Recht ist für das Verhalten von Ski-Fahrern insoweit auf die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS) abzustellen, die sogenannten FIS-Verhaltensregeln (Vgl. LG Bonn, NJW 2005, 1873 f. [LG Bonn 21.03.2005 - 1 O 484/04] ; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111 f.).
- LG Mönchengladbach, 31.08.2011 - 11 O 252/08
Bei Schadensersatzansprüchen von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall …
Rn. 33 a) Für Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall in Österreich gelten gem. Artikel 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB die deutschen Haftungsnormen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 111). - OLG Dresden, 30.01.2013 - 13 U 956/12
Schadensersatz nach einem Skiunfall in Italien; Geltung der FIS-Regeln; …
Ebenfalls richtig hat das Landgericht angenommen, dass sich die Verantwortlichkeit des Schädigers - ebenso wie ein Mitverschulden des Geschädigten - trotz Anwendbarkeit deutschen Rechts nach den Verhaltensregeln am Unfallort beurteilt (vgl. nur OLG München, NJW 77, 502; OLG Düsseldorf, VersR 90, 111). - OLG Hamm, 27.09.1993 - 13 U 71/93
Haftung bei Kollision zweier Skifahrer
Das sind die FIS-Regeln (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111), die inzwischen als Gewohnheitsrecht anzusehen sind (vgl. Dambeck, DAR 1993, 132 mit Nachweisen in Fußnote 3).
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